Aus der Rechtssprechung10/05/11 / cata_tax-news

Abgrenzungsposten zu den Arbeitnehmervergütungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 31. März 2011 unter der Ref.-Nr. 8 Afs 35/2010-108 entschieden, dass die Aufwendungen für jährliche Arbeitnehmervergütungen als steuerlich wirksame Aufwendungen erst in dem Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden sollen, in dem die Vergütung den Arbeitnehmern eingeräumt wird und auf diese ein Rechtsanspruch entstanden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof („VGH“) hielt fest, dass man, sofern es sich um Vergütungen handelt, die einen Nichtanspruchslohnbestandteil darstellen, diese nicht als Verbindlichkeitenabgrenzungen buchen und dadurch in dem entsprechenden Veranlagungszeitraum die Steuergrundlage reduzieren darf, da den Arbeitnehmern der Anspruch auf die Einräumung der Vergütung noch nicht entstanden ist. Laut VGH handelt es sich dann um einen Nichtanspruchslohn, wenn dessen Höhe und dessen faktische Leistung erst von einer besonderen Entscheidung des Arbeitgebers über dessen Einräumung abhängt (z.B. Genehmigung der Vergütungen durch eine zu bestimmende Person usw.). VGH erinnerte daran, dass die Verbindlichkeitenabgrenzungen allgemein nur dann gebucht werden können, wenn die Gesellschaft von der Existenz der im Zusammenhang mit einer Leistung, die bereits erbracht wurde, über die oder die damit verbundenen Steueraufwendungen keine Streitigkeit besteht, entstandenen Aufwendungen weiß und die Gesellschaft nur keinen Beleg hat, der die Buchung des entsprechenden sich aus der steuerlich wirksamen Aufwendung ergebenden Betrages ermöglichen würde. Wenn jedoch die Bedingungen für die Bildung eines Abgrenzungspostens nicht erfüllt sind, ist es möglich, für die Auszahlung der Vergütungen eine Rücklage zu bilden. Diese stellt dann jedoch keine steuerlich wirksame Aufwendung dar. (www.nssoud.cz).