Mitteilung und Anweisung der Generalfinanzdirektion31/03/11 / cata_tax-news

Information der Generalfinanzdirektion (GFD) zur Vorgehensweise bei Besteuerung des unentgeltlichen Erwerbs von Emissionszertifikaten mit der Schenkungssteuer; Ergänzung der Mitteilung der GFD zur Abgabe nach dem Gesetz über erneuerbare Quellen; Information der GFD zum Bürgschaftsinstitut nach der Bestimmung des § 109 a § 109a des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg., über die Mehrwertsteuer (nachfolgend nur das „MwSt.-Gesetz“ oder „EStG“); Anweisung GFŘ-D-4, mit der das Format und Struktur des Auszugs aus der Evidenz für Steuerzwecke gemäß § 92a Abs. 6 des MwSt.-Gesetzes festgelegt wird

  • Information der Generalfinanzdirektion (GFD) zur Vorgehensweise bei Besteuerung des unentgeltlichen Erwerbs von Emissionszertifikaten mit der Schenkungssteuer

Im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 402/2010 Slg., mit dem das Gesetz Nr. 180/200 Slg., über die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen novelliert wurde (das „Gesetz über erneuerbare Quellen“), kam es auch zur Änderung des Gesetzes Nr. 357/1992 Slg., über die Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer und Immobilienübertragungssteuer (nachfolgend nur das „Dreisteuergesetz“). Mit dieser Novelle wurde die Schenkungssteuer aus den den Stromerzeugern in den Jahren 2011 und 2012 unentgeltlich zugeteilten Emissionszertifikaten EUA eingeführt.

Steuergegenstand ist der unentgeltliche Erwerb der Emissionszertifikate in den Jahren 2011 und 2012 für die Stromerzeugung in einer Anlage, die zum 1. Januar 2005 oder später Strom für den Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der von den Tätigkeiten, auf die sich der Handel mit Emissionszertifikaten bezieht, lediglich die Verbrennung von Brennstoffen durch den Stromerzeuger durchgeführt wird.

Für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage wird die Anzahl der Zertifikate um Zertifikate, die der Steuer nicht unterliegen, und um Zertifikate, die von der Steuer befreit sind angepasst. Steuergrundlage ist der durchschnittliche Marktwert des Zertifikates zum 28. Februar des jeweiligen Kalenderjahres multipliziert durch die Anzahl der unentgeltlich erworbenen Zertifikate zur Stromerzeugung. Auf der Homepage der Tschechischen Steuerverwaltung liegt die Methodik zur Festlegung der Größe der Schenkungssteuer vor, die von der Energieregulierungsbehörde veröffentlicht wurde, welche auch eine Liste erstellt hat, in der die Anzahl der besteuerten Zertifikate der Stromerzeuger angeführt ist.

http://cds.mfcr.cz/cps/rde/xbcr/cds/Metodika_darovaci_dane_z_povolenek.pdf

Für das Jahr 2011 ist der Preis des Emissionszertifikates auf den Betrag von CZK 349,84 festgelegt.

Der Schenkungssteuersatz beträgt 32 %.

Die Schenkungssteuererklärung hat der Steuerpflichtige bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres bei seinem örtlich zuständigen Steuerverwalter abzugeben. Außer den für die Festlegung der Steuer maßgebenden Tatsachen hat der Steuerpflichtige in der Steuererklärung Informationen über den Anteil der Stromerzeugung und den Anteil der Wärmeerzeugung an den Gesamttreibgasemissionen für das Kalenderjahr 2005 und die folgenden Jahre anzuführen.

Die Schenkungssteuererklärung ist binnen der anberaumten Frist auch von Steuerpflichtigen abzugeben, denen kraft Gesetzes Anspruch auf Steuerbefreiung zusteht. Diese Befreiung ist in der abgegebenen Steuererklärung geltend zu machen. Bei Nichterfüllung der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung droht dem Steuerpflichtigen eine Geldbuße für die verzögerte Steuerbehauptung in Mindesthöhe von CZK 500.

  • Ergänzung der Mitteilung der GFD zur Abgabe nach dem Gesetz über erneuerbare Quellen

In den Steuernews Nr. 3/2011 informierten wir über die Mitteilung der GFD über die Pflichten des Abgabepflichtigen und –zahlers nach dem Gesetz über erneuerbare Quellen. Im Zusammenhang mit dieser Mitteilung erließ die GFD ergänzende Informationen betreffend die Vorgehensweise bei Abgabepflichtigen, die natürliche Personen sind, welche Steuerevidenz führen.

Für den Abgabepflichtigen, d.h. den Stromerzeuger, stellt der Gesamtrechnungsbetrag für den Ankaufspreis bzw. für den grünen Bonus, ein Einkommen gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. c) des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommenssteuer, in der geltenden Fassung, dar (nachfolgend nur das „Einkommenssteuergesetz“ oder „EStG“). Es handelt sich somit um ein Einkommen aus einem anderen Unternehmen. Der abgezogene Abgabenbetrag (der Abzug wird vom Abgabezahler, d.h. dem Betreiber des Übertragungs- oder Vertriebssystems) durchgeführt) stellt für den Abgabezahler einen steuerlich wirksamen Aufwand gemäß § 24 Abs. 2 Buchst. p) EStG dar.

  • Information der GFD zum Bürgschaftsinstitut nach der Bestimmung des § 109 a § 109a des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg., über die Mehrwertsteuer (nachfolgend nur das „MwSt.-Gesetz“ oder „EStG“)

Bürger gemäß § 109 Abs. 1 EStG ist Empfänger einer von einem anderen Steuerzahler mit dem Leistungsort im Inland, der den Kenntnistest erfüllt, getätigten besteuerbaren Leistung (Zahler). Unter dem Kenntnistest versteht man, dass der Empfänger der besteuerbaren Leistung gewusst hat oder wissen sollte und konnte, dass die MwSt. vom Steuerzahler nicht bezahlt wird, oder dass der Steuerzahler in einer solchen Lage sein wird, in der er die Steuer nicht bezahlen kann, oder es kommt zur Kürzung der Steuerpflicht.

Zur Entstehung der Bürgschaft reicht auch ein Verschulden aus Fahrlässigkeit, einschl. des unbewussten Verschuldens. Das Bürgschaftsverhältnis entsteht auch im Falle, dass der Steuerzahler die besteuerbare Leistung annimmt, deren Preis, ohne wirtschaftliche Rechtfertigung, von dem gewöhnlichen Preis ersichtlich abweicht (§ 109 Abs. 2 EstG). Der übliche Preis ist in diesen Fällen nach dem Gesetz über die Vermögensbewertung festgelegt.

Die gesetzliche Art und Weise, wie man die Bürgschaft vermeiden und somit die damit verbundenen Risiken eliminieren kann, ist die Möglichkeit einer besonderen Art und Weise der Steuerabsicherung. Die besondere Art und Weise der Steuerabsicherung ist in § 109a EStG geregelt. Eine Bedingung für deren Geltendmachung ist die Tatsache, dass der Empfänger der besteuerbaren Leistung bisher nicht als Bürger aufgefordert wurde. Die Steuerabsicherung besteht darin, dass der Empfänger der besteuerbaren Leistung MwSt. für den Leistungserbringer bezahlt. Dies kann jederzeit gemacht werden, sofern die vorgenannte Bedingung erfüllt wurde.

Die MwSt.-Zahlung muss auf das beim örtlich zuständigen Steuerverwalter geführte Personendepotkonto des Leistungserbringers überwiesen werden und muss identifiziert sein. Bestandteil der Zahlung ist auch eine Identifikation des Erbringers der besteuerbaren Leistung, Steuer, für die die Zahlung bestimmt ist, Identifikation des Empfängers der besteuerbaren Leistung und Tag der Erbringung der besteuerbaren Leistung oder Tag der Annahme des Entgeltes.

  • Anweisung GFŘ-D-4, mit der das Format und Struktur des Auszugs aus der Evidenz für Steuerzwecke gemäß § 92a Abs. 6 des MwSt.-Gesetzes festgelegt wird

Die GFD veröffentlichte am 22. März 2011 die Anweisung GFŘ-D-4, die das Format und die Struktur des Evidenzauszuges für die MwSt.-Zwecke festlegt (nachfolgend nur der „Evidenzauszug“). Die Anweisung tritt ab dem 1. April 2011 in Kraft. Die Pflicht zur Führung dieser Evidenz haben die Zahler, die eine besteuerbare Leistung getätigt haben oder für die eine besteuerbare Leistung im Regime der Übertragung der Steuerpflicht getätigt wurde (nachfolgend nur das „Sonderregime“). Dieses Institut wurde mit der Novelle des MwSt.-Gesetzes eingeführt, über die wir durchlaufend in mehreren Steuernews informiert haben.

Die Zahler, die die besteuerbare Leistung in einem Sonderregime getätigt haben, sind verpflichtet, den Evidenzauszug auf dem Formular „Auszug aus der für Steuerzwecke gemäß § 92a Abs. 4 EStG geführten Evidenz“ abzugeben. Steuerzahler, für die die besteuerbare Leistung im Sonderregime getätigt wurde, müssen den Evidenzauszug auf dem Formular „Auszug aus der für Steuerzwecke gemäß § 92a Abs. 5 EStG geführten Evidenz abgeben. Tritt ein Fall ein, in dem der Zahler die besteuerbare Leistung sowohl getätigt als auch angenommen hat, entsteht ihm die Pflicht zur Abgabe von zwei selbständigen Evidenzauszügen.

Das Formular kann lediglich in elektronischer Form abgegeben werden. Zur Abgabe kann das Steuerportal der tschechischen Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden. Die Datennachricht kann mit einer anerkannten elektronischen Unterschrift versehen werden. Sofern sie mit der anerkannten elektronischen Unterschrift nicht versehen ist, ist es erforderlich, die Abgabe dem Steuerverwalter binnen fünf Tagen zu bestätigen. Eine andere Möglichkeit ist dann die Abgabe der Datennachricht durch einen Datenfach.

Eine detaillierte Information zum Ausfüllen des Formulars finden Sie auf der Homepage der Tschechischen Steuerverwaltung: http://cds.mfcr.cz/cps/rde/xchg/cds/xsl/legislativa_metodika_12863.html.