Verabschiedete und wirksame Gesetze13/07/09 / cata_tax-news

Novelle des Gesetzes über die Steuer- und Abgabenverwaltung – Änderungen der Zustellungsweise; Steuerfächer

Novelle des Gesetzes über die Steuer- und Abgabenverwaltung – Änderungen der Zustellungsweise

Am 1. Juli 2009 trat die Novelle des Gesetzes über die Steuer- und Abgabenverwaltung in Kraft (s. Gesetz Nr. 7/2009 Slg., Abschnitt IV.), die die Regeln für die Zustellung in Fällen ergänzt, in denen der Empfänger des Schriftstücks nicht erreicht wurde und das Schriftstück bei der Post hinterlegt wurde. Der Empfänger kann dieses Schriftstück binnen 15 Tagen nach deren Hinterlegung bei der Post abholen. Wer die Steuersendung binnen dieser Frist an der Post nicht abholt, wird ihm diese vom Postzusteller (sofern dies der Steuerverwalter nicht ausschließt) in den Haus- oder einen anderen vom Empfänger genutzten Briefkasten eingeworfen und die Sendung wird an diesem Tag als zugestellt angesehen. Falls es keinen solchen Briefkasten gibt, wird das Schriftstück dem Absender - Steuerverwalter zurückgeschickt und es wird hierüber eine Bekanntmachung an der Amtstafel des Steuerverwalters ausgehängt.

Steuerfächer

Durch das Gesetz Nr. 300/2008 Slg., über elektronische Handlungen und die autorisierte Konversion von Dokumenten („Gesetz“), wurde mit Wirkung ab dem 1. 7. 2009 das Institut der Datenfächer eingeführt. Das Datenfach stellt eine elektronische Einrichtung dar, die zur Zustellung seitens der öffentlichen Organe und zur Vornahme von Handlungen gegenüber diesen Organen bestimmt ist. Die Datenfächer werden kostenlos vom Innenministerium eingerichtet und verwaltet. Die Kommunikation durch die Datenfächer erfolgt kostenlos.

Nach Ablauf einer dreimonatigen Übergangsperiode, d.h. ab dem 1. 10. 2009, werden die Datenfächer zwingend für die öffentlichen Organe und für die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen eingerichtet sowie für Zweigniederlassungen von ausländischen juristischen Personen und für juristische Personen, die kraft Gesetzes errichtet wurden. Andere juristische Personen und natürliche Personen Unternehmer und Nichtunternehmer können die Errichtung des Datenfachs beantragen.

Nach Ablauf der Übergangsperiode werden die öffentlichen Organe verpflichtet sein, ihre Schriftstücke für Personen, die das Datenfach errichtet haben, in dieses Fach zuzustellen (d.h. nicht per Post). Natürliche und juristische Personen werden bei der Kommunikation mit den öffentlichen Organen eine Auswahl haben – entweder können sie mit ihnen durch die Datenfächer kommunizieren oder weiterhin schriftlich durch Posteingaben.

Unter den öffentlichen Organen versteht man staatliche Organe (d.h. die Regierung, Verwaltungs- und andere Staatsämter, Gerichte, Staatsanwaltschaft, Tschechische Nationalbank u.a.), Organe der Selbstverwaltungseinheiten, Staatsfonds, Tschechischer Rundfunk und Tschechisches Fernsehen, kraft Gesetzes errichtete Selbstverwaltungskammer, Notare und Gerichtsvollzieher.

Allgemein bedarf die Anmeldung im Datenfach und die Sendung der Dokumente an die öffentlichen Organe keiner elektronischen Unterschrift. Diese ist erforderlich nur in Fällen, in denen in einem Datenfach mehrere Personen Zugang haben und es ist erforderlich eindeutig zu identifizieren, welche von ihnen die Datennachricht versendet. Eine solche Situation tritt z.B. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit zwei Geschäftsführern ein, sofern für die Gesellschaft zwei Geschäftsführer gemeinsam unterzeichnen müssen.

Das vom öffentlichen Organ in das Datenfach zugestellte Dokument wird durch die Anmeldung des Empfängers in das Fach als zugestellt angesehen. Meldet sich der Empfänger binnen 10 Tagen nach der Zustellung nicht an, tritt an diesem zehnten Tag die Zustellungsfiktion ein. Die Zustellung gilt als Zustellung zu eigenen Händen.

Das Gesetz legt auch den Vorgang bei der Konversion von elektronischen Dokumenten fest, die in dem Datenfach in Papierform zugestellt werden, einschließlich dessen, wer berechtigt ist, die autorisierte Konversion durchzuführen (d.h. solche, deren Ergebnis ein vollwertiges Dokument ist, nicht nur eine unbeglaubigte Kopie).