Novelle des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg., Handelsgesetzbuch, in der geltenden Fassung02/06/10 / cata_legal-tax-update

Die durchgeführten Gesetzgebungsänderungen betreffen den Bereich des unlauteren Wettbewerbs.

Die Hauptabsicht der Novellierung war eine wirksamere Ahndung der sog. Katalogbetrüge als eines der Typen der irreführenden Praktiken. Die einschlägige Regelung dieses Instituts wurde in die Bestimmung des § 46 als dessen neuer Absatz fünf verankert. Da zwischen den Gesellschaften, die die Kataloginsertion anbieten, und den betroffenen Subjekten in der Regel kein eigentliches Wettbewerbsverhältnis besteht, ergänzt die Novelle gleichzeitig sowohl in die Generalklausel des unlauteren Wettbewerbs in § 44 Abs. 1 als auch in den Tatbestand der unlauteren Werbung in der Bestimmung des § 45 Abs. 1 neben dem Handeln im wirtschaftlichen Wettbewerb alternativ auch das Handeln im „gewöhnlichen“ Wirtschaftsverkehr.

Gleichzeitig wird die Auswirkung des Schutzes gegen den unlauteren Wettbewerb in den zitierten Bestimmungen außer für Wettbewerber und Verbraucher auch auf weitere Kunden erweitert. Unter diese breitere allgemeine Abgrenzung werden sowohl Unternehmer, die zu dem Subjekt, das unlautere Praktiken begeht, nicht im Wettbewerbsverhältnis stehen, als auch juristische Personen – Nichtunternehmer fallen; Die Bestimmung wird im Kontext der neuen Abgrenzung des Begriffs Verbraucher auszulegen sein, die durch weitere Vorschriften durchgeführt wird (s. weiter), d.h. lediglich als natürliche Person.

Von großer Bedeutung ist auch die neue Bestimmung des § 55, die sich auf jeglichen Typ der unlauteren Wettbewerbshandlung auswirkt. Gemäß dieser Bestimmung ist der Vertrag, bzw. sein entsprechender Teil, nichtig, wenn bei dessen Abschluss das Verbot des unlauteren Wettbewerbs im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches verletzt wurde.

Die Novelle wurde am 21. Mai d.J. unter der Nr. 152/2010 Slg. veröffentlicht und tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.