Einschränkung der Informationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen22/12/09 / cata_european-union-news

Am 16. September 2009 wurde die Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen verabschiedet (Veröffentlichung im Amtsblatt L 259). Es handelt sich um weitere der Maßnahmen, die von der Kommission zur Förderung der unternehmerischen Tätigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit von Firmen im Wege der Verringerung der Verwaltungslasten und somit auch der Ausgaben vorbereitet wurden. Die neue Regelung ermöglicht jedoch gleichzeitig den Gesellschaften bzw. ihren Aktionären zu entscheiden, welche Berichte für sie tatsächlich erforderlich sind.

Die Vereinfachung der Berichts- und Dokumentationspflicht spiegelt sich insbesondere in der dritten (78/855/EWG) und der sechsten (82/891/EWG) Richtlinie über Handelsgesellschaften wider, die die innerstaatlichen Verschmelzungen und Spaltungen regeln.

Die neue Regelung geht insbesondere von folgenden Grundsätzen aus:

  • In den einzelstaatlichen Vorschriften sollte die Möglichkeit verankert werden, von den bisherigen breiten Informationspflichten Abstand zu nehmen, wenn sich damit alle Aktionäre der verschmelzenden Gesellschaften einverstanden erklären; es handelt sich dann insbesondere um bestehende detaillierte Berichte der Statutarorgane jeder beteiligten Gesellschaft, in denen das Verschmelzungsprojekt erläutert und begründet werden muss, und um den Zwischenabschluss
  • Der Zwischenabschluss sollte auch dann nicht erforderlich sein, wenn die an der Verschmelzung oder Spaltung beteiligte Gesellschaft Emittent von börsennotierten Wertpapieren ist und somit Halbjahresberichte aufgrund der durch die Transparenzrichtlinie (2004/109 EG) festgelegten Pflicht veröffentlicht
  • Die Veröffentlichung des Verschmelzungs- oder Spaltungsprojektes sowie weiterer Dokumente, mit denen die Aktionäre berechtigt sind, sich vertraut zu machen, können die betroffenen Gesellschaften durch die Zugänglichmachung der Dokumente auf ihren Internetseiten veranlassen; die Versendung der Kopien der Dokumente kann auch per elektronische Post erfolgen
  • Die Verringerung der Berichtspflicht und der Verzicht auf die Genehmigung der Verschmelzung durch die Gesellschafterversammlung wird in einigen Fällen möglich sein, in denen die Muttergesellschaft mit Tochtergesellschaften im Wege der Aufnahme verschmelzt. Ähnliches gilt dann auch für Fälle von Gesellschaftsspaltungen mit Beibehaltung des Verhältnisses der ursprünglichen Anteile
  • Es wird auch die bisherige Doppelvorlage von Sachverständigengutachten bei der Entstehung einer neuen Gesellschaft im Wege der Verschmelzung oder Spaltung abgeschafft; wird von einem unabhängigen Sachverständigen ein Bericht über das Verschmelzungs- oder Spaltungsprojekt aufgestellt, ist nicht mehr die Vorlage eines ähnlichen Berichtes aufgrund der in der zweiten Richtlinie im Rahmen der Regelung für die Gesellschaftsgründung festgelegten Pflicht erforderlich (77/91/EWG); bzw. kann die Gesellschaft festlegen, dass beide Berichte von demselben Sachverständigen aufgestellt werden
  • Die Änderung der zehnten Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen (2005/56/EG) bringt insbesondere eine Einschränkung der Anforderungen an die Veröffentlichung des Verschmelzungsprojektes mit sich, die somit gleich sein werden wie bei innerstaatlichen Fusionen.

Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, die Regelungen der Richtlinie bis zum 30. Juni 2011 in ihre Vorschriften umzusetzen und deren Wirksamkeit sicherzustellen. In der tschechischen Rechtsordnung wird es sich um eine Novellierung des Umwandlungsgesetzes handeln, für die bereits ein Expertenteam unter der Leitung des KŠB-Mitglieds prof. Dědič gegründet wurde. Nach fünf Jahren des Fungierens der neuen Regelung überprüft die Kommission die tatsächlichen Auswirkungen der neuen Regelung auf die Verringerung der Verwaltungslast der Gesellschaften und legt eventuell Vorschläge mit weiteren Änderungen vor.