Änderungen im Wettbewerbsrecht von 1/9/200901/09/09 / cata_legal-tax-update

Die Novelle des Wettbewerbsschutzgesetzes, die unter der Nr. 155/2009 Slg. veröffentlicht wurde hat insbesondere einen harmonisierenden Charakter, d.h. sie setzt die bestehende tschechische Regelung in den Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht um. Erstens betrifft sie zahlreiche Bestimmungen, deren Diktion sie präzisiert oder ersetzt, mit dem Ziel, die bisherigen Anwendungs- oder Auslegungsabweichungen von der Gemeinschaftsregelung abzuschaffen. Weiter ergänzt sie einige neue „europäische“ Institute, insbesondere das vereinfachte Verfahren über die Genehmigung von Unternehmenszusammenschlüssen oder Sektoruntersuchungen. Wesentlich detaillierter wird auch das Verfahren vor der Wettbewerbsbehörde geregelt. Darüber hinaus wurden ferner Sanktionsbestimmungen umfassend überarbeitet.

Neue Abgrenzung von wettbewerbswidrigen Vereinbarungen

Die bisherige Diktion des § 3 Abs. 1 des Gesetzes bezeichnet als verboten solche Vereinbarungen, die zur Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Wettbewerbs führen oder führen können. Eine wortgetreue Auslegung stellt jedoch eine breitere Einschränkung dar im Vergleich zu der Gemeinschaftsregelung, die die bloße Möglichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung nicht vorsieht, sondern direkt über die Beeinträchtigung redet. Die Formulierung wird daher wie folgt geändert: „Vereinbarungen, deren Ziel oder Ergebnis in der Beeinträchtigung des Wettbewerbs besteht.“

Vereinbarungen De minimis

In Folge der Novelle wird der bisherige § 6 des Gesetzes gestrichen, der aus dem Verbot der wettbewerbsbeeinträchtigenden Vereinbarungen solche Fälle ausgenommen hat, in denen der Anteil der Beteiligten an der Vereinbarung auf dem relevanten Markt nicht den abgegrenzten Schwellenwert überschreitet. Die Aufhebung dieser Bestimmung bedeutet jedoch nicht, dass diese sog. de minimis-Vereinbarungen nun dem Verbot ohne Weiteres unterliegen sollten. Die legislative Änderung reflektiert in der Tat die oben erwähnte abweichende Auffassung, nach der Vereinbarungen, die das Wettbewerb nicht beeinträchtigen, d.h. gerade überwiegend die de minimis-Vereinbarungen, apriori nicht mehr verboten sind, und daher logischerweise von dem Verbot nicht befreit werden müssen. Zur Stärkung der Rechtssicherheit der Wettbewerber wurde in die novellierte Bestimmung des § 3 Abs. 1 ausdrücklich ergänzt, dass Vereinbarungen nicht verboten sind, deren Auswirkung auf den wirtschaftlichen Wettbewerb unerheblich ist. Um die gleiche Anwendungspraxis in der Frage der Quantifizierung dieser Auswirkung zu erzielen, beabsichtigt die Wettbewerbsbehörde nach dem Vorbild der Europäischen Kommission den Erlass der sog. Bekanntmachung von Vereinbarungen, deren Auswirkung auf den wirtschaftlichen Wettbewerb unerheblich ist.

Entstehung einer gemeinsamen Kontrolle über dem Wettbewerber

Eine Milderung der Regelung beabsichtigt auch die Änderung des § 12 Abs. 5 und 6 des Gesetzes. Nach der korrespondierenden Bestimmung der Verordnung (EG) des Rates Nr. 139/2004 über die Kontrolle der Unternehmenszusammenschlüsse wird diese Bestimmung lediglich den Erwerb einer gemeinsamen Kontrolle über einem neu gegründeten Wettbewerber (Joint-Venture) betreffen.

Summierung des Umsatzes bei Teiltransaktionen

Aus der Sicht des Kriteriums des durch sich zusammenschließende Wettbewerber erreichten Nettoumsatzes betraf der § 14 Abs. 5 bisher nur mehrere Teilzusammenschlüsse im Laufe von zwei Jahren zwischen zwei gleichen Wettbewerbern in Form der Übertragung eines Unternehmensteils; neu werden solche Teiltransaktionen bei allen Typen der Zusammenschlüsse als eine einzige Transaktion beurteilt, ungeachtet deren Form.

Vereinfachtes Verfahren über die Genehmigung des Zusammenschlusses

Die vereinfachte Prozedur kann angewendet werden, sofern der angemeldete Zusammenschluss keine Befürchtungen aus der Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Wettbewerbs hervorruft. Die Novelle regelt in § 16a des Gesetzes zwei Typen solcher Zusammenschlüsse; es handelt sich erstens um eine Situation, in der die beteiligten Wettbewerber weder auf dem gleichen relevanten Markt noch auf einem vertikal an den relevanten Markt eines der Wettbewerber anknüpfenden Markt tätig sind, bzw. ihr Anteil an solchen Märkten nicht den festgelegten Schwellenwert erricht. Der andere Typ ist die Umwandlung der Beteiligung des Wettbewerbers an der gemeinsamen Kontrolle in die ausschließliche Kontrolle des gemeinsamen Unternehmens.

Das vereinfachte Verfahren besteht in der Verkürzung der Frist zur Beurteilung des Zusammenschlusses und zum Erlass der Entscheidung in vereinfachter Form. Der Beginn des vereinfachten Verfahrens und die Frist zur Erhebung von Einsprüchen macht die Wettbewerbsbehörde lediglich elektronisch mittels eines öffentlichen Datennetzes bekannt. Die vorgeschlagenen Zusammenschlüsse veröffentlicht sie auf ihrer Homepage. Die Einsprüche gegen den Zusammenschluss können jedoch auch schriftlich erhoben werden.

Zur Stellung des Antrags auf Genehmigung des Zusammenschlusses, der in einem vereinfachten Verfahren behandelt werden soll, dient ein vereinfachtes Formblatt, das eine Anlage der neuen Verordnung Nr. 252/2009 Slg. zur Festlegung der Erfordernisse eines Antrags auf Genehmigung von Zusammenschlüssen der Wettbewerber bildet.

Weitere Änderungen

In der ergänzten Regelung der Prozessfragen weisen wir insbesondere auf den neuen § 21a Abs. 4 hin, der im Einklang mit der Gemeinschaftsregelung die Möglichkeit einer Sanktionierung des rechtlichen Vertreters einführt, sofern der tatsächliche Verletzter der Wettbewerbsregeln erlischt. Die Bestimmung bezieht sich auf juristische Personen, bei denen der Verdacht auf Abschluss einer verbotenen Vereinbarung, Missbrauch der dominanten Stellung oder unerlaubte Durchführung eines Zusammenschlusses entstand.