Vereinfachung der Regelung für Kapitalgesellschaften in der Novelle des Handelsgesetzbuchs01/09/09 / cata_legal-tax-update

Die Novelle, die unter der Nr. 215/2009 Slg. veröffentlicht wurde und am 20. Juli d.J. in Kraft getreten ist, hat überwiegend Richtlinie umsetzenden Charakter. Die meisten verabschiedeten Änderungen anhand der Notwendigkeit der Umsetzung der sog. Zweiten Richtlinie über Handelsgesellschaften vorgenommen wurden, die die Vereinfachung einiger Aspekte der rechtlichen Regelung der Aktiengesellschaften bringt. Die Hauptänderungen betreffen daher die Einschränkung der Anforderungen an die Bewertung von Sacheinlagen und die Ermöglichung der sog. finanziellen Assistenz und des Erwerbs eigener Aktien.

Ausnahmen von der Pflicht zur Bewertung der Sacheinlagen bei Grundkapitalerhöhung durch einen Sachverständigen

Die neuen Bestimmungen §§ 59a – 59c ermöglichen es, von der Erstellung eines Sachverständigengutachtens abzusehen, sofern andere Arten der Bestimmung des Wertes der Sacheinlage vorhanden sind, die als hinreichend glaubwürdig und transparent anerkannt werden können.

Bei Anlagenwertpapieren oder Geldmarktinstrumenten kann zur Bestimmung des Wertes die Marktbewertung angewendet werden, d.h. der gewichtete Durchschnitt der beim Handel auf geregelten Märkten erzielten Preise, und zwar binnen einer Zeitspanne von 6 Monaten vor der Erbringung der Einlage.

Ist Gegenstand der Einlage ein anderes Vermögen, kann als der Wert dieses Vermögens der im letzten Rechnungsabschluss ausgewiesene Wert angesehen werden, sofern der Rechnungsabschluss von einem Wirtschaftsprüfer vorbehaltlos genehmigt wurde.

Bei dieser Art der Vermögensgegenstände sieht das Gesetz weiterhin als Bezugswert den von einem allgemein anerkannten unabhängigen Sachverständigen bestimmten Preis, sofern die Bewertung nach den allgemein anerkannten Bewertungsnormen und -grundsätzen und gleichzeitig spätestens binnen 6 Monaten vor der Erbringung der Einlage vorgenommen wurde.

Die Anwendung der erwähnten Ausnahmen unterliegt der Entscheidung des Statutarorgans der Gesellschaft. Weiter ist sie dadurch bedingt, dass keine neuen Umstände eingetreten sind, die den Wert der Sacheinlage zu dem Tag der Erbringung verändern könnten, bzw. dass bei den Anlagenwertpapieren oder Geldmarktinstrumenten der erzielte Marktpreis nicht erheblich von außergewöhnlichen Umständen beeinträchtigt wurde. Haben sich die Umstände erheblich verändert, stellt das Statutarorgan die Bewertung der einzubringenden Vermögensgegenstände auf standardisierte Art und Weise gemäß der bisherigen Regelung sicher. Die neue Regelung des § 59b des Gesetzes verankert Bedingungen, unter denen bei Untätigkeit des Statutarorgans die Bestellung eines Sachverständigen von einer qualifizierten Gruppe der Gesellschafter oder Aktionäre durchgesetzt werden kann.

Die mit der alternativen Bestimmung des Wertes der Sacheinlage verbundenen Informationspflichten werden in § 59c des Gesetzes abgegrenzt.

Genehmigung der finanziellen Assistenz beim Erwerb eigener Aktien oder Geschäftsanteile

Neu kann die finanzielle Assistenz, d.h. Kredite, Darlehen, andere Geldleistungen oder Sicherheiten zum Zweck des Erwerbs einer Beteiligung an der assistierenden Gesellschaft, von beiden Typen der Kapitalgesellschaften gewährt werden. Das Gesetz legt kumulativ Mindestbedingungen fest, die im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung weiter erweitert werden können. Sowohl bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 120a) als auch bei Aktiengesellschaften (§ 161f) wird z.B. verlangt:

- die finanzielle Assistenz muss unter den im Geschäftsverkehr üblichen Bedingungen gewährt werden

- die Gewährung der finanziellen Assistenz bringt die Gesellschaft unmittelbar nicht zur Zahlungsunfähigkeit

- das Statutarorgan erstellt einen Bericht, der Folgendes zu enthalten hat:

  • sachliche Begründung der Gewährung der Assistenz unter Angabe der sich daraus für die Gesellschaft ergebenden Vorteile und Risiken
  • Bedingungen, unter denen die finanzielle Assistenz gewährt wird
  • Begründung, warum die finanzielle Assistenz im Interesse der Gesellschaft ist

Die allgemein strengere Regelung wirkt sich auf Aktiengesellschaften aus, für die außerdem weitere ergänzende Bedingungen festgelegt werden für Fälle, in denen die finanzielle Assistenz einem Vorstandsmitglied, einer die Gesellschaft beherrschenden Person oder ihrem Statutarorgan, den im Einvernehmen mit der Gesellschaft oder jeglicher anderen erwähnten Person handelnden Personen gewährt wird. Die Gewährung der finanziellen Assistenz muss in der Satzung verankert werden.

Erwerb eigener Aktien

Ein bestimmtes Liberalisierungsmaß berührte auch den Erwerb eigener Aktien. Die neue Regelung des § 161a Abs. 1 des Gesetzes verlängert insbesondere den Zeitraum, innerhalb welches die Gesellschaft die Aktien erwerben darf, auf 5 Jahre. Gleichzeitig wird das bisherige Limit 10 % des Nennwertes aller eigener Aktien und Zwischenscheine aufgehoben, die die Gesellschaft halten durfte.

Von den neu festgelegten Bedingungen erwähnen wir folgende:

  • der Emissionskurs der zu erwerbenden Aktien muss vollständig eingezahlt werden
  • der Erwerb der Aktien nach Anrechnung der bisher gehaltenen Aktien aus früheren Transaktionen einschl. solcher, die auf Rechnung der Gesellschaft von anderen Personen getätigt wurden, führt zu keiner Herabsetzung des Eigenkapitals unter die festgelegte Grenze
  • die Gesellschaft zieht sich durch den Erwerb der eigenen Aktien keine Zahlungsunfähigkeit zu.