Rechtzeitige Nichtanmeldung der Absicht zum Gesellschaftserwerb31/07/09 / cata_european-union-news

Entscheidung der Europäischen Kommission in der Rechtssache Electrabel (COMP/M.4994)

Die Europäische Kommission hat am 10. Juni 2009 gegen die Gesellschaft Electrabel eine Geldbuße in Höhe von 20 Mio. EUR verhängt, da diese beim Erwerb der Gesellschaft Compagnie Nationale du Rhône (nachfolgend nur die „CNR“) diese ihre Absicht nicht der Kommission angemeldet hatte und somit gegen ihre sich aus der Verordnung des Rates Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ergebende Pflicht verstoßen hatte. Diese Vorschrift verlangt, dass die Kommission über Zusammenschlüsse von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, im Voraus informiert wird. Anschließend kann die Kommission untersuchen, ob es durch den Zusammenschluss dieser Unternehmen nicht zu einer bedeutenden Verschlechterung des freien Wirtschaftswettbewerbs im Rahmen der Europäischen Union kommt.

Die Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes führte in diesem Zusammenhang an, dass die Verletzung der sich aus der oben erwähnten Verordnung ergebenden Pflichten als eine schwerwiegende Verletzung der Wettbewerbsregeln anzusehen sei.

Der genannte Fall ist insbesondere deswegen warnend, da es durch den getätigten Zusammenschluss dem Schluss der Kommission nach zu keiner Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs gekommen ist und die erwähnte Gesellschaft somit mit der Geldbuße dafür bestraft wurde, dass sie ihre Absicht der Kommission nicht rechtzeitig angemeldet hat. Die Gesellschaft Electrabel informierte nämlich die Kommission über die Absicht zur Übernahme der Gesellschaft CNR am 26. März 2008. Die Kommission erklärte am 29. April 2008 ihre Zustimmung aus und hielt fest, dass durch diesen Zusammenschluss der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich verschlechtert wird.

Sie ließ jedoch die Frage offen, wann es zu dem Erwerb der Gesellschaft CNR faktisch gekommen ist. Nach einer durchgeführten Untersuchung hielt sie dann fest, dass die Übernahme bereits im Dezember 2003 erfolgte, also mehr als 4 Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission über den beabsichtigten Erwerb informiert wurde. Ende des Jahres 2003 kaufte nämlich die Gesellschaft Electrabel fast 50% Aktien, wodurch sie zum größten Aktionär der Gesellschaft wurde; laut der Äußerung der Kommission übernahm sie eine faktische Kontrolle über die CNR, da die restlichen Aktien breit zerstreut wurden und die Teilnahme der Aktieninhaber an den Hauptversammlungen und somit auch das Entscheidungsmaß in der Gesellschaft CNR niedrig war.

Zu der erheblichen Höhe der Geldbuße führte die Kommission an, dass die Gesellschaft Electrabel ein großes internationales Unternehmen mit Erfahrung im EU-Fusionskontrollverfahren sei und hätte wissen müssen, dass der im Jahre 2003 erfolgte Unternehmenszusammenschluss in den Kontrollerwerb über die CNR ausmündet, der nach der EU-Fusionskontrollverordnung bei der Kommission anzumelden war.