Änderung des Regulierungsrahmens (Solvency II) verabschiedet31/07/09 / cata_european-union-news

Die europäischen Organe haben sich auf einem Kompromiss betreffend den Wortlaut der Regelungen für mehr Krisenfestigkeit und Stabilität in der Versicherungswirtschaft (Solvabilität II) geeinigt. Mit der neuen Richtlinie soll die Stabilität des Versicherungssektors gestärkt sowie dessen Marktintegration und Wettbewerbsfähigkeit vertieft werden. Die bestehenden 13 Versicherungsrichtlinien wurden in einen einzelnen Rechtsakt umgearbeitet. Die neuen detaillierteren Regeln der Kapitalangemessenheit sollten besser die Risiken widerspiegeln, denen die Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften ausgesetzt sind, und deren ausreichende Abdeckung sicherstellen.

Die Richtlinie führt zwei Arten von Anforderungen ein; die sog Solvenzkapitalanforderung (SCR) wird aufgrund des Risikoprofils der Gesellschaft nach einer festgelegten Formel oder vom Aufsichtsorgan genehmigten internen Model berechnet; diese berücksichtigt alle Risikoarten einschl. des Operationsrisikos. Sie muss ständig überwacht und neu berechnet werden, sofern sich das Risikoprofil grundlegend ändert. Bei der sog. Mindestkapitalanforderung (MCR) legt die Richtlinie für einzelne Typen der Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften durch Festbeträge deren absolute Untergrenze fest, unter die die Quellen unter keinen Umständen sinken sollten.

Die Richtlinie legt sich zum Ziel auch mehr Qualität in der Überwachung vom Versicherungssektor fest. Für die Aufsicht der jeweiligen Versicherungsgruppen werden sog. Kollegien der Aufsichtsorgane errichtet, die eine bessere Koordinierung von Vorgängen unter den Aufsichtsorganen der Muttergesellschaft und den Aufsichtsorganen deren Tochtergesellschaften sicherstellen sollen.

Die EU-Mitgliedsstaaten sollten diese Richtlinie bis zum 31. Oktober 2012 umsetzen.