Revision der Vierten und Siebten Richtlinie – Einschränkung von Rechnungslegungserfordernissen31/07/09 / cata_european-union-news

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2009/49/EG vom 18. Juni 2009 (Amtsblatt L 164/2009) stellt einen weiteren Schritt zur Minderung der administrativen Belastung von Firmen dar. Sie ermöglicht die Aufhebung der Pflicht zur Offenlegung von einigen Angaben in den Rechnungsabschlüssen auch für mittlere Gesellschaften und schränkt ferner die Pflicht zur Aufstellung des konsolidierten Rechnungsabschlusses und des konsolidierten Jahresberichtes ein.

Die Änderung der Vierten Richtlinie betrifft die Offenlegung der Angaben über die Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung einer Gesellschaft und den Nettoumsatz in der vorgeschriebenen Gliederung. Bisher waren von dieser Pflicht nur kleine Unternehmen befreit; die Revision berechtigt die Mitgliedsstaaten dazu, von dieser Pflicht auch mittlere Gesellschaften, wie diese in Art. 27 der Vierten Richtlinie definiert sind, zu befreien.

Die Aufstellung des konsolidierten Rechnungsabschlusses und des konsolidierten Jahresberichtes wird sich neu nicht auf Muttergesellschaften beziehen, deren Tochterunternehmen im Hinblick auf die Zielsetzung der Konsolidierung, d.h. die Schaffung eines wahren Bildes über die Aktiva und Passiva und weitere Parameter der jeweiligen Unternehmensgruppe, nur von untergeordneter Bedeutung sind. Diese Befreiung hängt nicht mehr vom Ermessen des Mitgliedsstaates ab, sondern ergibt sich direkt aus der Änderung der Siebten Richtlinie. Die Umsetzung der Richtlinie soll bis zum 1.1.2011 durchgeführt werden.

Die Europäische Kommission beabsichtigte ursprünglich, in den Entwurf auch eine weitere Änderung der Vierten Richtlinie einzubeziehen, und zwar eine vollständige Befreiung von dem Finanzberichtwesen für die kleinsten Unternehmen, die sog. Mikrounternehmen. Dieser Entwurf wurde dann selbständig vorgelegt und befindet sich nun am Anfang des Gesetzgebungsprozesses.