Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung von börsennotierten Gesellschaften31/07/09 / cata_european-union-news

Die Europäische Kommission hat neuerlich in Form einer Empfehlung auch die bestehenden Anforderungen an das Vergütungssystem von Mitgliedern der Unternehmensleitung von börsennotierten Gesellschaften (Amtsblatt L 120/2009) ergänzt. Die durch die Kommission durchgesetzten Grundprinzipien stimmen mit dem Vergütungssystem in den Finanzsektoren überein: Die Orientierung auf eine langfristige Tragfähigkeit der Gesellschaft anstatt von kurzfristigen Ergebnissen, Abbau von übermäßigen, nicht der Leistung entsprechenden Vergütungen, Vereinfachung der Vergütungsstruktur und deren Transparenz. Weitere Anforderungen betreffen die Grundsätze der Auszahlung der sog. Golden Parachutes“ und der Vergütungen in Form von Aktien oder Aktienoptionen.

Die Kommission verlangt insbesondere die Festlegung einer Obergrenze für Abfindungszahlungen, und zwar durch einen fest zu bestimmenden Betrag oder einen Betrag für eine bestimmte Jahresanzahl der Funktionsausübung; Allgemein sollte jedoch die Höhe der Abfindungszahlung nicht höher sein als der feste Bestandteil der Vergütung für zwei Jahre. Die Abfindungszahlung sollte nicht als „Entlohnung für Fehlleistungen“ ausgezahlt werden oder sofern das Mitglied der Unternehmensleistung aus eigenem Willen ausscheidet.

Vergütung in Form von Aktien oder Optionen sollte mehr an die Schaffung eines langfristigen Wertes der Gesellschaft gebunden sein. Es sollte daher eine bestimmte Zeitperiode festgelegt werden, für die das Mitglied der Unternehmensleitung nicht zur Ausübung der zugeteilten Aktien berechtigt sein wird. Nach der Kommission sollte es sich mindestens um eine dreijährige Frist handeln. Eine bestimmte Anzahl der Aktien sollte jedoch das Mitglied der Unternehmensleitung bis Ende der Amtszeit obligatorisch behalten; die Empfehlung betrachtet z.B. eine solche Aktienanzahl für angemessen, die dem Zweifachen des Wertes der Gesamtjahresvergütung entspricht, die sowohl den festen als auch den variablen Bestandteil umfasst. Die Aktienoptionen sollten nicht für die Vergütung von Nicht-Mitgliedern der Unternehmensleitung oder der Aufsichtsräte verwendet werden.

Es wird der Inhalt der Informationen über die einzelnen Aspekte der Vergütungspolitik der Mitglieder der Unternehmensleitung erweitert, die durch die Gesellschaft in Form der sog. Vergütungserklärung veröffentlicht werden. Diese Informationen sollten auch auf der Homepage der börsennotierten Gesellschaften zugänglich sein.