Liberalisierung der Energiemärkte verabschiedet31/07/09 / cata_european-union-news

Das Europäische Parlament verabschiedete Ende April in der zweiten Lesung das sog. Energiepaket, dass das künftige Fungieren des Energiebinnenmarktes in der EU regelt, insbesondere die Stärkung seiner Konkurrenzfähigkeit und Sicherheit. In der bisher strittigsten Frage – Spaltung der Energiegesellschaften – haben die Abgeordneten von ihrer ursprünglichen strikten Anforderung an die vollständige Trennung des Eigentums der Produktionskapazitäten vom Eigentum der Übertragungssysteme abgelassen. Der verabschiedete Kompromissentwurf bringt auch eine Stärkung der Verbraucherrechte mit sich.

Was die Frage der Eigentumsstruktur angeht, werden den Mitgliedsstaaten alle drei vorgeschlagenen Trennungsvarianten zur Verfügung stehen und somit wird jedes die Möglichkeit haben, eine andere Form der Liberalisierung seines Nationalmarktes zu wählen. Neben dem sog. vollständigen Unbundling, in dem die Energiefirmen ihre Übertragungssysteme an ein anderes Subjekt verkaufen müssten, handelt es sich um die Möglichkeit, die Kontrolle über das Übertragungssystem auf einen „unabhängigen Systemoperator“ (ISO) zu übertragen. Der bestehende Eigentümer wäre somit zu keinen Eigentumsänderungen gezwungen, würde jedoch seinen Einfluss auf das Übertragungsnetz verlieren. Die dritte Variante, die aus der Sicht der Unabhängigkeit der Betreiber der Übertragungssysteme am mildesten und am strittigsten ist, stellt eine ähnliche Lösung durch die Bestimmung eines Operators für die Leitung der Netze (TSO) dar, ein bestimmter Einfluss würde jedoch auch dem Eigentümer verbleiben.

Stärkung des Verbraucherschutzes beruht z.B. in der Verankerung des Rechtes auf einen einfachen und unentgeltlichen Wechsel des Strom- oder Gaslieferanten binnen einer Frist von drei Wochen. Die Lieferanten müssen die Informiertheit der Kunden verbessern; Außer sämtlicher relevanter Angaben über den Verbrauch müssen die Rechnungen auch verständliche Informationen enthalten, die einen Vergleich des Energieanspruchs der einzelnen Quellen ermöglichen. Die Kunden müssen von ihren Rechten und den Mitteln zur Beilegung eventueller Beschwerden und Streitigkeiten informiert werden, wobei diese auch unabhängige außergerichtliche Mechanismen wie z.B. das Amt des öffentlichen Rechtsschützers für den Energiebereich umfassen müssen. Zu den Energieersparnissen bei den Verbrauchern sollte auch die Einführung der sog. intelligenten Zähler beitragen. Die Mitgliedsstaaten sind auch verpflichtet, Maßnahmen zur Lösung der Energiearmut sowie zur Sicherstellung der Energielieferungen für gefährdete Kunden zu ergreifen.

Der Komplex der legislativen Änderungen wurde bereits Ende Juni auch vom Rat verabschiedet, so dass für das Inkrafttreten nunmehr die Veröffentlichung im Amtsblatt erforderlich ist. Die Frist für die Umsetzung in nationale Rechtsordnungen wurde auf 18 Monate festgelegt.