Behandelte Novellen24/03/09 / cata_tax-news

Novelle des Steuer- und Abgabenverwaltungsgesetzes; Novelle des Mehrwertsteuergesetzes; Novelle des Einkommens- und Körperschaftssteuergesetzes; Neues Abschlussprüfergesetz

  • Novelle des Steuer- und Abgabenverwaltungsgesetzes

Die bereits lange behandelte Novelle des Gesetzes über die Steuer- und Abgabenverwaltung (Parlamentsblatt 387), durch die Regeln bei der Auferlegung von Sanktionen für die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht geändert und die aufschiebende Wirkung beim nachträglichen Zahlungsbescheid, der nach der Beendigung einer Steuerkontrolle erlassen wurde, eingeführt werden sollen, wurde in die zweite Lesung zurück verwiesen. Diese Novelle sollte nun parallel mit der neuen Abgabenordnung behandelt werden (die eine ähnliche Bestimmung enthält, deren Inkrafttreten allerdings für den 1. Januar 2010 vorgeschlagen wird). Falls diese Novelle verabschiedet wird, soll sie am Tag der Veröffentlichung in Kraft treten.

  • Novelle des Mehrwertsteuergesetzes

Die Novelle des MwSt.-Gesetzes (Parlamentsblatt 605), die ursprünglich lediglich einen Umsetzungscharakter hatte und durch die Bedingungen für die Befreiung von Waren von der MwSt. und von der Verbrauchssteuer bei deren Einfuhr durch aus Drittländern einreisende Personen geregelt werden sollten, wurde bei der wiederholten Behandlung in zweiter Lesung um weitere Änderungsvorschläge erweitert. Am 3.3.2009 wurde im Laufe der dritten Lesung eine Änderung verabschiedet, nach der der MwSt.-Abzug bei Personenfahrzeugen möglich sein wird. Der MwSt.-Abzug war bisher nur bei Personenfahrzeugen Kategorie N1 (Fahrzeuge mit einem Kofferraumabtrenngitter) möglich. Im Zusammenhang mit dieser Änderung ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen, in denen das Personenfahrzeug, bei dem der Anspruch auf Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, zu Privatzwecken verwendet wird, die private Nutzung des Fahrzeugs mit der MwSt. zu besteuern ist.

Die weiteren im Laufe der 2. Lesung vorgeschlagenen Änderungen des ermäßigten und des Basissteuersatzes wurden nicht angenommen.

Das Gesetz muss noch vom Senat behandelt und vom Präsidenten unterzeichnet werden. Das Inkrafttreten der Änderungen ist für den Tag der Veröffentlichung in der Urkundensammlung vorgeschlagen. Die Veröffentlichung in der Urkundensammlung wird zum 1.4.2009 erwartet, so dass die vorgeschlagenen Änderungen zum ersten Tag des neuen Veranlagungszeitraums (April bzw. 2. Quartal 2009) in Kraft treten könnten.

  • Novelle des Einkommens- und Körperschaftssteuergesetzes

Im Entwurf der Regierungsnovelle des Einkommens- und Körperschaftssteuergesetzes (Parlamentsblatt 605) wurde im Rahmen der zweiten Lesung eine Änderung des Einkommens- und Körperschaftssteuergesetzes vorgelegt. Im Rahmen der dritten Lesung wurden neue Unterkapitalisierungsregeln, d.h. Regeln für die steuerliche Wirksamkeit von Zinsen aus Krediten und Darlehen, beschlossen. Die Unterkapitalisierungsregeln ändern sich dadurch erneut, und zwar rückwirkend mit Wirksamkeit auch für das Jahr 2008 (bzw. für neue Verträge und Nachträge, die nach dem 31.12.2007 geschlossen wurden). Neu wurde die Streichung der Bestimmung über die bedingungslose steuerliche Unwirksamkeit der Zinsen aus unterordneten Krediten und Darlehen und aus Darlehen, die durch eine verbundene Person gesichert werden, beschlossen. Gleichzeitig wurde der Unterkapitalisierungsgrenzbetrag erhöht. Steuerlich unwirksam sollten Finanzaufwendungen aus einem Betrag sein, um den die Summe der Kredite und Darlehen von verbundenen Personen im Laufe des Veranlagungszeitraums das Sechsfache (für Banken) bzw. das Vierfache (für andere Subjekte) der Höhe des Eigenkapitals überschreitet.

Der Änderungsvorschlag enthält ziemlich detaillierte Übergangsbestimmungen in Bezug auf den Zeitraum, in dem der entsprechende Vertrag geschlossen wurde, und daher schlagen wir vor, diese eingehend im Auge zu halten.

  • Neues Abschlussprüfergesetz

Die Abgeordnetenkammer des Parlaments verabschiedete den Entwurf des neuen Abschlussprüfergesetzes (Parlamentsblatt 517), das auf die Anforderungen der europäischen Richtlinie Nr. 2006/43/EG über Prüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen reagiert und im Vergleich zu dem jetzigen Stand zahlreiche wesentliche Änderungen oder Neuigkeiten bringt. Diese betreffen nicht nur die Stellung und Tätigkeit der Abschlussprüfer, sondern auch der geprüften Gesellschaften, und zwar insbesondere angesichts der Regelung der Kompetenzen der Gesellschaftsorgane bei der Wahl des Abschlussprüfers sowie des neu eingeführten Instituts der Unternehmen von öffentlichem Interesse und deren Pflicht, einen Ausschuss für die Abschlussprüfung einzusetzen.

Der Entwurf muss noch vom Senat verabschiedet werden und nach Unterzeichnung durch den Präsidenten sollte die neue Regelung am Tage der Veröffentlichung des neuen Gesetzes in Kraft treten. Man rechnet also mit keiner Frist bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung. Für die Erfüllung einiger neuer Pflichten sind jedoch Fristen in den Übergangsbestimmungen festgelegt. Nachfolgend machen wir auf die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen aufmerksam.

Das Abschlussprüfergesetz macht auch eine eventuelle Änderung der Satzung (des Gesellschaftsvertrages) erforderlich, insbesondere bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und bei Gesellschaften, deren Satzung (oder Gesellschaftsvertrag) bestimmte, welches Organ über die Wahl des Abschlussprüfers entscheidet. Diese Gesellschaften sollten im Rahmen der Vorbereitung ihrer Gesellschafterversammlungen überlegen, ob sie ihre Satzung der neuen Rechtsregelung bereits jetzt anpassen und die Wirksamkeit dieser Änderungen aufschieben, ansonsten werden sie weitere Gesellschafterversammlung einberufen müssen.

Gegenüber der bestehenden Regelung verschärfen sich Finanzstrafen in Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird; Beim satzungsmäßigen Abschlussprüfer wird vorgeschlagen, eine Geldbuße von bis zu 2 Mio. CZK auferlegen zu können, bei Prüfungsgesellschaft beträgt der Grenzbetrag 5 Mio. CZK. Gleichzeitig werden nicht mehr die Assistenten der Abschlussprüfer sanktioniert, mit der Maßgabe, dass deren Bestrafung für ihre schlechte Arbeit die Abschlussprüfer trifft, die für sie verantwortlich sind.

Als eine weitere wichtige Neuigkeit führt die vorgeschlagene Regelung ein zweistufiges System der Regulierung des Abschlussprüferberufs ein, das in vielen europäischen Ländern üblich ist. Das neue Organ der öffentlichen Beaufsichtigung wird der Kammer als eigenständiger Organisation übergeordnet sein und wird sowohl die Ausübung der Abschlussprüfertätigkeit als auch die Tätigkeit der Kammer überwachen. Diesem Organ steht auch die Funktion des Berufungsorgans zu.

Der Entwurf des Abschlussprüfergesetzes greift auch in die Befugnisse der Leitungsorgane der Gesellschaften ein, wenn er vorschreibt, welches Organ der Gesellschaft darüber entscheiden kann, mit welchem Abschlussprüfer der Vertrag über die obligatorische Abschlussprüfung geschlossen werden soll, und Einschränkungen für die einseitige Beendigung des Vertragsverhältnisses von Seiten der Gesellschaft festlegt. Bei einer juristischen Person wird der Abschlussprüfer vom obersten Organ dieser Person bestimmt, d.h. bei einer Handelsgesellschaft von der Gesellschafterversammlung. Das Statutarorgan darf den Vertrag über die obligatorische Abschlussprüfung nur mit einem auf solche Weise bestimmten Abschlussprüfer schließen. Die Gesellschaft kann dieses Vertragsverhältnis nur dann einseitig beenden, falls der Abschlussprüfer die obligatorische Abschlussprüfung nicht im Einklang mit den Rechtsvorschriften, internen Vorschriften oder dem Verhaltenskodex durchführt.

Aufgrund der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstandenen Vertragsverhältnisse kann die obligatorische Abschlussprüfung mit dem Stichtag spätestens zum 31.12.2010 durchgeführt werden.

Der Entwurf des neuen Abschlussprüfergesetzes grenzt in § 2 Buchst. m) als Unternehmen von öffentlichem Interesse u.a. auch Rentenfonds, Investitionsfonds und Investitionsgesellschaften, Wertpapierhändler, Krankenkassen und insbesondere dann alle Handelsgesellschaften oder Genossenschaften mit mehr als 4 000 Arbeitnehmern (in Bezug auf die vorangehende Rechnungsperiode) ab.

Eine besondere Pflicht der Unternehmen von öffentlichem Interesse besteht dann vor allem in der Einsetzung eines Ausschusses für die Abschlussprüfung als eines weiteren Organs des betreffenden Unternehmens. Die Ausschussmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung bzw. von einem ähnlichen obersten Organ des Unternehmens von öffentlichem Interesse bestellt, und zwar so, dass zumindest 1 Ausschussmitglied eine von der geprüften Person unabhängige Person ist. Eine weitere Anforderung sind mindestens 3jährige praktische Erfahrungen im Rechnungswesen oder im Bereich der obligatorischen Abschlussprüfung. Die Aufgabe des Ausschusses für die Abschlussprüfung ist u.a. die Auswertung der Effektivität des internen Kontrollsystems, der internen Abschlussprüfung oder des Risikomanagementsystems. Der Gesetzesentwurf sieht für die Erfüllung der Pflichten der Unternehmen von öffentlichem Interesse eine Frist bis zum 31.12.2009 vor.