Neue Regelung der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung06/11/08 / cata_legal-tax-update

Das Gesetz über einige Maßnahmen gegen die Legalisierung der Erträge aus Straftaten und der Terrorismusfinanzierung, rechtskräftig seit 1.9.2008, reagiert auf zahlreiche neue Anforderungen der europäischen Legislative, insbesondere der Richtlinie Nr. 2005/60 EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (sog. 3. AML Direktive).

Die größten Auswirkungen hat die Herabsetzung des Schwellenwertes der Transaktion, bei der die Bank oder eine andere verpflichtete Person den Kunden zu identifizieren hat; dieser beträgt nun 1000 Euro. Neu wird die Pflicht einer Kundenkontrolle eingeführt (customer due diligence), die die Ermittlung von Informationen über den Zweck und die Art des geplanten Geschäfts oder Geschäftsverhältnisses, durchlaufende Beobachtung des Geschäftsverhältnisses, Überprüfung der einzelnen Geschäfte sowie der Finanzmittelquellen umfasst. Zusammen mit den Informationen ist der Kunde verpflichtet, auch entsprechende Unterlagen vorzulegen.

Die Pflicht der Kontrolle bezieht sich allgemein, d.h. außer den gesondert angeführten Fällen, auf Geschäfte ab dem Betrag 15 000 Euro. Strengere Kriterien gegenüber der früheren Regelung gelten auch für die Feststellung des „Begünstigten“, d.h. des tatsächlichen Inhabers bzw. Empfängers der Erträge oder der Person, die einen entscheidenden Einfluss auf die Leitung hat. Verpflichtete Personen sind also berechtigt, von den Kunden zur Erkennung eines verdächtigen Geschäftes wesentlich mehr Informationen zu verlangen.

Ein milderes Regime in Form von Ausnahmen aus der obligatorischen Identifizierung oder Kontrolle bringt die neue Regelung z.B. für börsennotierte Gesellschaften, Kunden mit sog. transparenten Tätigkeiten oder relativ risikolose Produkte, wie z.B. Lebens- oder Rentenversicherung.

Die Anforderungen der zitierten Richtlinie berührten erheblich auch weitere Rechtsvorschriften, insbesondere im Zahlungsverkehr- und Devisenbereich. Lizenzpflichtig sind nun auch die Durchführung und Vermittlung von Finanzmittelüberweisungen, sofern das überweisende Institut kein Inhaber einer besonderen Berechtigung ist (Bank- oder Einheitslizenz usw.). Das Gleiche gilt auch für die neu definierte Wechseltätigkeit, zu der eine Registrierung gemäß dem Devisengesetz erforderlich ist; diese wird daher aus dem Verzeichnis der Konzessionsgewerbe gemäß dem Gewerbegesetz gestrichen.