Grosse Novelle des MwSt.-Gesetzes01/08/08 / cata_tax-news

Der Senat verabschiedete am 17. Juli 2008 die Novelle des MwSt.-Gesetzes. Obwohl diese erst nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung (unter der realistischen Voraussetzung, dass sie vom Präsidenten unterzeichnet wird) am 1. Januar 2009 wirksam wird, möchten wir Sie bereits jetzt über einige wichtige Änderungen informieren. Einige Änderungen werden nämlich die Anpassung der Buchführungssysteme und Handelsverträge erforderlich machen, der längere Zeitraum, bis die Rechtsnorm wirksam wird, ist daher angebracht.

Die durch diese Novelle verabschiedeten Änderungen reagieren auf die bisherigen Erfahrungen mit der MwSt.-Erhebung nach dem EU-Beitritt und in einigen Fällen vereinheitlichen sie die gesetzlichen Bestimmungen mit den EU-Richtlinien. Weiter sollen laut dem Begründungsbericht bestimmte Regeln vereinfacht, einige neue Begriffe eingeführt und die bisher verwendeten Begriffe aufgehoben werden. Nicht zuletzt werden Änderungen angenommen, die durch Änderungen von EU-Richtlinien und Verordnungen hervorgerufen wurden. Insgesamt umfasst die Novelle 313 Änderungen und sechs Punkte Übergangsbestimmungen.

Eine unangenehme Feststellung beim Studium der Gesetzesnovelle stellt die Tatsache dar, dass einige Änderungen auf den ersten Blick nicht leicht verständlich sind. Gleichzeitig kommt es dazu, dass sich eine konkrete gesetzliche Regelung zwischen den einzelnen Paragraphen verschiebt. Einige Definitionen finden wir somit in der Einleitung des Gesetzes und einige sind der einschlägigen speziellen Regelung beigefügt.

Über die grundlegenden vorgeschlagenen Änderungen informierten wir Sie bereits in unseren letzten Steuernews (Steuernews Nr. 3 – S. 1, Mai 2008). Nun führen wir einige weitere der vorgeschlagenen Änderungen an.

1. Neue Leasing-Regeln:

Die Novelle hebt die bestehende Definition des Finanzierungsleasings (Leasings) auf. Das Leasing wird nicht mehr gesondert definiert und das Gesetz legt nur fest, dass die „Übertragung des Rechtes, eine gemietete Ware oder eine gemietete Immobilie aufgrund eines Vertrages zu nutzen, die die Pflicht des Mieters festlegt, die Ware oder Immobilie zu erwerben, die Gegenstand des Vertrages ist, als Lieferung der Ware oder als Immbobilienübertragung anzusehen ist“. Diese Änderung spiegelt sich in der Bestimmung des Tages der Durchführung der besteuerbaren Leistung wider. Das Gesetz lässt weiterhin die sog. teilweise Leistung zu und es ist anzunehmen, dass die Leasingverträge neu angepasst werden, dass sie auch weiterhin die Regel über teilweise Leistungen nutzen können. Die Anpassung der Leasingverträge wird voraussichtlich in der Festlegung der Bedingungen des Erwerbs des Leasinggegenstandes nach der Beendigung des Vertrages liegen. Nach den EU-Regeln sollte beim Leasing die gesamte MwSt. bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache abgeführt werden. Nach der tschechischen Regelung erfolgt dies nur dann, wenn aus dem Vertrag die Pflicht des Leasingnehmers hervorgeht, den Leasinggegenstand zu erwerben. Dort, wo nach der Beendigung des Vertrages nur das Recht auf Erwerb des Leasinggegenstandes bleibt, wird es sich um keine Warenlieferung, sondern um eine Dienstleistungserbringung handeln.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Änderung der Leasingregelung in der Novelle versteckt ist. Diese Änderung wurde dadurch eingeführt, dass der gesamte Absatz aufgehoben wurde, der die jetzige Definition regelt, wobei dieser aufgehobene Absatz knapp vor der Aufhebung umnummeriert wurde. Die neue Regelung ist dann Inhalt der Bestimmung, die den Umfang von Warenlieferungen abgrenzt, ohne dass in der Novelle die im Geschäftsverkehr laufend verwendeten Begriffe Finanzleasing oder Leasing erwähnt werden.

Im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen dieser Novelle und die vorherigen Rechtsvorschriften es viele diverse Ausführungen von Leasingverträgen geben und deren Behandlung wird aus der Sicht der MwSt. wird sehr unterschiedlich sein. Zurzeit laufen noch Verträge mit dem 5%-igen und 22%-igen Steuersatz aus.

2. Aufhebung der Umbuchungs-Regel

Das tschechische Spezifikum, spezielle Regeln für die sog. Umbuchung, die im MwSt.-Gesetz auch nach dem EU-Beitritt enthalten waren, wurde endlich aufgehoben. Die tschechische Rechtsregelung wird in dieser Richtung völlig harmonisiert.

Die Novelle hebt die Regel auf, nach der die steuerfreien Leistungen als steuerfrei gelten, nur falls der Betrag bei der Umbuchung nicht den Anschaffungsbetrag überschreitet. Gleichzeitig wird die Regel über die Sonderregelung der Bestimmung des Datums der Durchführung der besteuerbaren Leistung ausgelassen. Dienstleistungen, die an eine andere Person umgebucht werden (in der Praxis auch als Umabrechnung bezeichnet) werden den allgemeinen Regeln unterliegen. Steuerfreie Leistungen werden für MwSt.-Zwecke auch bei der Umbuchung als steuerfrei gelten, ungeachtet der Höhe des Rechnungsbetrages. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass bei der Umbuchung nicht der Inhalt der Dienstleistung geändert wird.

3. Berichtigungen der fehlerhaft verbuchten Steuer

Falls der Steuerpflichtige fehlerhaft einen höheren Steuersatz verbuchte als er verbuchen sollte, wird er die fehlerhafte Abgabe berichtigen können. Nach der jetzigen gesetzlichen Regelung war dies nicht möglich und die Berichtigung konnte der Steuerpflichtige nur mit Stützung auf das EU-Recht erzielen.

4. Besteuerung von Sacheinlagen

Ab dem 1. Januar 2009 werden Sacheinlagen in allen Fällen der MwSt. unterliegen. Nach der jetzigen Regelung unterliegen der MwSt. nur Einlagen in eine Gesellschaft, die nicht MwSt.-pflichtig ist. Diese Änderung kann im Hinblick auf die spätere MwSt.-Rückerstattung eine Verschlechterung des Cash-flow nach sich ziehen.

5. MwSt. und technische Aufwertung

Die Novelle schafft endlich Unklarheiten hinsichtlich der MwSt.-Anwendung im Zusammenhang mit der technischen Aufwertung des gemieteten Vermögens bei Beendigung des Mietverhältnisses ab. Die technische Aufwertung wird neu zu Zwecken der MwSt. als ein selbständiges Vermögen anzusehen sein und dem Regime der Abzugsregelung je nach der Art der Verwendung unterliegen. Im Falle des Vermögens, das im Rahmen eines Unternehmensverkaufs oder bei Gesellschaftsumwandlungen erworben wurde, wird die Abzugsregelung neu auch den Rechtsnachfolger betreffen. Diese Bestimmungen sind als eine Regelung anzusehen, die Steuerhinterziehungen vermeiden soll.

6. Weitere Änderungen ab dem 1. Januar 2009

Eine wesentliche Änderung, die in der Praxis zum ersten Mal erscheint, obwohl diese nicht in dieser Novelle umfasst ist, ist die Gruppenregistrierung. Obwohl die Gruppenregistrierung bereits Inhalt der Steuerreform im Jahre 2007 war, kann sie erst ab dem 1. Januar 2009 praktisch in Anspruch genommen werden. Eine Bedingung für die Einführung der MwSt.-Gruppenregistrierung ist, dass die entsprechende Gruppe der untereinander verbundenen Personen die Anmeldung zur Gruppenregistrierung spätestens bis zum 31. Oktober 2008 stellt.

Bei Fragen zum MwSt.-Bereich wenden Sie sich bitte an Herrn Václav Pátek.