Fristen im Steuerverfahren01/10/07 / cata_tax-news

Im Zusammenhang mit der Berechtigung des Steuersubjekts, auf die Untätigkeit des Steuerverwalters bei der Erledigung von Eingaben von Steuersubjekten innerhalb angemessener Fristen hinzuweisen, erließ des Finanzministerium die Anweisung Nr. D-308, durch die dem Steuerverwalter für die Erledigung der Eingaben der Steuersubjekte und anderer am Steuerverfahren beteiligten Personen Fristen anberaumt wurden.

Eine 6-monatige Frist wurde z.B. für den Erlass einer Entscheidung über eine Berufung durch ein Berufungsorgan und für den Erlass einer Entscheidung über außerordentliche Rechtsmittel anberaumt. Eine 3-monatige Frist gilt dann z.B. für den Erlass einer Entscheidung über die Steuerstundung und Genehmigung von Ratenzahlungen. Innerhalb einer 30-tägigen Frist sollte der Steuerverwalter z.B. über die Steuerregistrierung und deren Änderungen oder über Einwände im Laufe einer Steuerkontrolle entscheiden. Die Anweisung legt auch den Beginn und den Lauf dieser Fristen und deren Verlängerung in außerordentlichen und begründeten Fällen fest.

Nach den durch die Anweisung anberaumten Fristen werden sich alle Steuerverfahren richten, die nach der Veröffentlichung der Anweisung in der Finanzzeitschrift Finanční zpravodaj eröffnet werden.