Einkommenssteuer der natürlichen Personen01/08/07 / cata_tax-news

Neue Art der Festsetzung der Besteuerungsgrundlage und der Steuer

Die Besteuerungsgrundlage bei natürlichen Personen (Arbeitnehmern und selbständig erwerbstätigen Personen) wird nicht mehr um die von diesen Personen abgeführten Prämien für die Sozial- und Krankenversicherung reduziert. Die Besteuerungsgrundlage der Arbeitnehmer erhöht sich um Versicherungsprämien, die der Arbeitgeber zu vergüten hat, und zwar einschl. der obligatorischen ausländischen Versicherung derselben Art.

Die Novelle hebt mit Wirkung ab dem Jahre 2008 Bestimmungen über die Mindestbesteuerungsgrundlage auf, sowie Bestimmungen über die Zusammenveranlagung von Ehegatten, über Steuer aus Einnahmen, die in mehreren Veranlagungszeiträumen erzielt wurden, und über die Besteuerung von Einnahmen aus dem Ausland in einer gesonderten Besteuerungsgrundlage.

Durch die Novelle wird ein einziger Steuersatz der Einkommen der natürlichen Personen eingeführt, und zwar 15 % für das Jahr 2008 und 12,5 % für das Jahr 2009 u.ff. Die gleichen Steuersätze finden auch bei der Abzugssteuer Anwendung.

Der Steuernachlass für den Steuerpflichtigen wird im Jahre 2008 den Betrag von 24 840 CZK betragen und im Jahre 2009 u.ff. den Betrag von 16 560 CZK. Neu werden diesen Steuernachlass auch Rentner geltend machen können. Die Nichtsteuerresidenten können diesen Steuernachlass nur dann geltend machen, wenn ihre Einkommen in dem jeweiligen Jahr zu 90 % aus Quellen in Tschechien stammen. Die Novelle ändert auch die Volumen der anderen Steuernachlässe sowie der Steuervergünstigung für unterhaltene Kinder.

Befreiung der Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren

Die Novelle verschärft die Bedingungen für die Befreiung der Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren. Bisher waren Einkünfte aus der Veräußerung sämtlicher nicht im Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehaltenen Wertpapiere befreit, sofern die Veräußerung später als 6 Monate nach deren Erwerb erfolgt ist. Neu betrifft diese Befreiung lediglich Einkünfte aus der Veräußerung von Investitionswertpapieren und Wertpapieren aus Investmentfonds nach einer Sondervorschrift (z.B. bei Aktien sind lediglich Einkünfte aus der Veräußerung von am Kapitalmarkt öffentlich handelbaren Aktien befreit). Diese Steuerbefreiung werden nur Personen geltend machen können, deren Gesamtanteil am Grundkapital und an Stimmrechten der Gesellschaft im Zeitraum von 24 Monaten vor der Veräußerung der Wertpapiere 5 % nicht überstiegen hat. In sonstigen Fällen findet die Steuerbefreiung nur dann Anwendung, wenn zwischen dem Erwerb und der Übertragung mindestens 5 Jahre liegen.

Für bis Ende 2007 erworbene Wertpapiere gilt die bestehende Fassung des Einkommenssteuergesetzes, d.h. die Steuerbefreiung ab 6 Monaten nach dem Erwerb.

Weitere Änderungen in der Einkommenssteuerbefreiung

Durch die Novelle kommt es zur Aufhebung der Befreiung der Zinseinnahmen aus Hypothekenpfandbriefen und zur Beschränkung der Befreiung des Wertes einer vom Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gewährten vorübergehenden Unterkunft, sofern es sich nicht um eine Unterkunft bei einer Dienstreise handelt, auf den Betrag von höchstens 3 500 CZK monatlich.

Geändert wird die Art der Festsetzung der steuerfreien Beträge der vom Arbeitgeber gezahlten Prämien für die Renten- und private Lebensversicherung seines Arbeitnehmers. Steuerfrei werden nun Beiträge und Versicherungsprämien in Gesamthöhe von höchstens 24 000 CZK jährlich sein.