Änderungen im Sozialfürsorge- und Krankenversicherungssystem01/07/07 / cata_tax-news

Das Gesetz über die Stabilisierung der öffentlichen Finanzen, das vor Kurzem durch die Abgeordnetenkammer der Tschechischen Republik angenommen wurde und im September 2007 dem Senat des Parlaments der Tschechischen Republik zur Verabschiedung vorgelegt wird, betrifft auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und die Renten- und Krankenversicherung in Tschechien.

Nachfolgend führen wir die wichtigsten Änderungen in diesem Bereich an, die ab 1. 8. 2007 gelten.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Das Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Nr. 187/2006 Slg. wird um ein weiteres Jahr verschoben, d.h. auf den 1.1.2009. In Folge dessen wird im Jahre 2008 genauso vorzugehen sein wie im Jahre 2007, d.h.

  • die Arbeitnehmer werden fernerhin nur einen Anspruch auf das Krankengeld haben, die Arbeitgeber werden keinen Lohnersatz der Arbeitsunfähigkeit auszahlen,
  • die Sätze für die Versicherungs-abgaben ändern sich nicht;
  • Arbeitgeber mit mehr als 25 Angestellten werden die Leistungen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall selbst auszahlen, bei Arbeitgebern bis zu 25 Angestellten werden diese Leistungen durch die Sozialfürsorgeverwaltung ausgezahlt.

Ab Januar 2008 wird das Krankengeld erst ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit (im Folgenden nur „AU“) gewährt. Die Höhe des Krankengelds wird pro Kalendertag betragen:

  • 60 % der täglichen Bemessungsgrundlage bis zum 30. Tag der AU, d.h. 384 CZK
  • 66 % der täglichen Bemessungsgrundlage ab dem 31. Tag der AU bis zum 60. Tag der AU, d.h. maximal 422 CZK
  • 72 % der täglichen Bemessungsgrundlage ab dem 61. Tag der AU, d.h. maximal 461 CZK

Durch die Anpassung der täglichen Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Leistungen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kommt es zur Minderung der Maximalbetrages des Krankengelds für die ersten 30 Kalendertage der AU vom Betrag i.H.v. 12.995 CZK in 2007 auf den Betrag i.H.v. 10.368 CZK in 2008.

Neu entsteht die Beteiligung des Arbeitnehmers an der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bereits einen Tag vor dem Berufseintritt, sofern ihm für diesen Tag der Lohnersatzanspruch zusteht, oder sofern für diesen Tag der Lohn nicht gekürzt wird (z.B. 1.1. Neues Jahr)

Ab 2008 wird die Schutzfrist gekürzt, innerhalb deren dem Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Krankengeld zusteht, von 42 Tagen auf 7 Tagen.

Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmers

In Folge der geänderten Definition der verrechneten Einnahmen des Arbeitnehmers werden in die Bemessungsgrundlage für den Abzug der Versicherungsabgaben sämtliche besteuerbaren Einnahmen des Arbeitnehmers einbezogen, einschl. z.B. 1 % des Eingangspreises eines Kraftfahrzeugs, welches dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Nutzung zu Geschäfts- sowie Privatzwecken zur Verfügung gestellt wird oder des Unterschieds zwischen dem sog. üblichen Preis und dem Preis, zu dem der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Rechte, Dienstleistungen oder Sachen erworben hat hat.

In die Bemessungsgrundlage werden keine von der Steuer befreiten Einnahmen einbezogen, und weiter 6 Arten von Einnahmen, die im Gesetz aufgelistet sind (z.B. Abfindungs- oder Abstandsgeld).

Maximale Bemessungsgrundlage für Versicherungsabzüge

Für Arbeitnehmer und selbständig erwerbstätige Personen wird eine maximale jährliche Bemessungsgrundlage festgelegt (nachfolgend „MBG“). Für das Jahr 2008 beträgt dieser Betrag 1.034.880 CZK. Die Sozialversicherungs- und Krankenversicherungssätze ändern sich nicht.

Im Zusammenhang mit der festgelegten MBG gilt, dass jeder Arbeitgeber im Laufe eines Kalenderjahres für seine Arbeitnehmer Versicherungsabgaben nur bis zu dem Zeitpunkt abführen wird, bis der Arbeitnehmer die MBG erreicht.

Hat der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres zwei Arbeitgeber (parallel oder nachfolgend), kann ihm an Versicherungsabgaben ein Überschuss entstehen, dessen Erstattung er schriftlich bei der örtlich zuständigen Steuerverwaltung und Krankenkasse beantragen muss.

Erweiterung des Kreises der an der Krankenversicherung beteiligten Personen

Der Kreis von Personen, die zu Zwecken der Krankenversicherung als an der Krankenversicherung beteiligte Personen gelten, wird breiter sein als bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bei der Rentenversicherung. In Folge der neuen Rechtsregelung werden ab Januar 2008 die Krankenversicherung von ihren Einnahmen aus abhängiger Tätigkeit auch Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder, Liquidatoren, Prokuristen usw. zahlen.