Verbraucherschutz, Werbung, Wettbewerb15/04/08 / cata_legal-tax-update

Durch das Gesetz Nr. 36/2008 Slg. wurden mit Wirkung seit dem 12.2.2008 einige Vorschriften auf diesem Gebiet novelliert, mit dem Ziel, den Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zu erhöhen und gleichzeitig die Korrektheit des Wettbewerbs zu stärken; Es handelt sich um die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr auf dem Binnenmarkt zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Es handelt sich insbesondere um folgende Vorschriften:

Gesetz Nr. 634/1992 Slg., über den Verbraucherschutz, in der geltenden Fassung:

In den neu formulierten § 4 wurde das allgemeine Verbot von unlauteren Geschäftspraktiken verankert; Dieses bezieht sich also auf alle auf dem Binnenmarkt tätigen Subjekte, z.B. Finanz-, Versicherungsdienstleister usw. Gleichzeitig ist das Verbot nicht nur auf den Verkauf von Ware oder auf die Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, aber auch auf deren Anbieten, d.h. auf die Werbung; Durch die Ergänzung des § 1 Abs. 3 wurde in dieser Hinsicht deutlich der Wirkungsbereich des gesamten Gesetzes erweitert.Unter einer unlauteren Geschäftspraktik ist allgemein eine solche Handlung des Unternehmens gegen den Verbraucher zu verstehen, die den Anforderungen der fachlichen Sorgfalt widerspricht und im Stande ist, die Entscheidung des Verbrauchers dahingehend zu beeinflussen, dass dieser eine geschäftliche Entscheidung treffen kann, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Unter dem Normalverbraucher ist dabei im Sinne der zitierten Richtlinie eine durchschnittlich vernünftige und vorsichtige Person zu verstehen; Sofern sich jedoch um einen Verbraucher handelt, der z.B. wegen seines Alters besonders beeinflussbar ist, ist die Unlauterbarkeit der Geschäftspraktiken aus der Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen einer solchen Gruppe zu beurteilen.Außer der allgemeinen Abgrenzung der unlauteren Geschäfte enthalten §§ 5 und 5a auch die Definitionen der Hauptformen der Unlauterbarkeit, d.h. irreführende und aggressive Geschäfte. In den Anlagen des Gesetzes ist die Aufschlüsselung der einzelnen Formen von Geschäftshandlungen enthalten, die immer als irreführend oder aggressiv zu betrachten sind.Neu werden Verwaltungsdelikte auf diesem Gebiet geregelt; Es kommt zu einer größeren Differenzierung der Obergrenzen von Geldbußen (meistens werden diese im Vergleich zu dem bisherigen Satz bis zu 50 Mio. CZK gemindert) in Abhängigkeit von der Erheblichkeit des begangenen Delikts.

Gesetz Nr. 40/1995 Slg., über die Regulierung der Werbung und über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 468/1991 Slg., über den Betrieb der Rundfunk- und Fernsehersendung, in der geltenden Fassung

Der bisherige Termin „irreführende Werbung“ wird durch den mehr allgemeinen Begriff „Werbung, die unlautere Geschäftspraktik ist“ ergänzt. In Folge dessen unterliegt die Beurteilung der Irreführbarkeit der Werbung den Kriterien dieser Praktiken, die im Gesetz über den Verbraucherschutz abgegrenzt sind. Eine bedeutende Verschärfung der bisherigen Regelung stellt die Verlängerung der Frist für die Aufbewahrung der Werbeproben von 12 Monaten auf 5 Jahre ab der letzten Verteilung dar (§ 7a Abs. 1).

Handelsgesetzbuch

Es handelt sich um Ergänzung und Präzisierung der Bedingungen der Zulässigkeit der vergleichenden Werbung u.a. im Bezug auf die irreführenden Geschäftspraktiken in § 50a Abs. 2.