Novelle der Exekutionsordnung15/04/08 / cata_legal-tax-update

Unter der Nr. 347/2007 Slg. wurde die Novelle des Gesetzes Nr. 120/2001 Slg., über Gerichtsvollzieher und Vollstreckungstätigkeit (Exekutionsordnung), in der geltenden Fassung veröffentlicht, rechtskräftig seit dem 1.1.2008. Diese Novelle beabsichtigte insbesondere, die Kontrolle der Gerichtsvollzieher effizienter zu machen und anschließend die Verbesserung der Qualität derer Tätigkeit zu erreichen; Es wird darin jedoch gleichzeitig die Stellung der Gläubiger im Zusammenhang mit der Entrichtung der Vollstreckungskosten wiederum verschlechtert.

Diese Kosten, d.h. die Vergütung des Gerichtsvollziehers, seine Ausgaben u.a., erlangen bei der Aufteilung der aufzuteilenden Masse den Charakter der Forderungen der ersten Gruppe und werden somit bevorzugt befriedigt, d.h. auch vor der Forderung des Berechtigten, wegen der die Vollstreckung geführt wird. Die Änderung ist in dem ergänzten zweiten Absatz des § 68 Exekutionsordnung für Vollstreckungen durch den Verkauf von unbeweglichen Sachen verankert, bzw. in der Bestimmung des § 70 für Vollstreckungen durch den Verkauf eines Unternehmens. Weiter wurde die Bestimmung des § 89 in dem Sinne ergänzt, dass im Falle der Einstellung der Vollstreckung wegen Masselosigkeit des Verpflichteten der Berechtigte dem Gerichtsvollzieher pauschal festgelegte oder zweckmäßig aufgewendete Kosten ersetzt. Da das Gesetz Nr.347/2007 Slg. zu diesen Änderungen keine Übergangsbestimmungen enthält, ist die neue Regelung auch auf Vollstreckungsverfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Novelle eröffnet wurden.