Beträge für die Festlegung der Berechnungs-grundlagen des Krankengeldes27/02/07 / cata_tax-news

Am 27. Dezember 2006 wurde in der Gesetzessammlung die Regierungsanordnung Nr. 588/2006 Slg. veröffentlicht, durch die für die Zwecke des Krankengeldes die Beträge für die Festlegung der Berechnungsgrundlagen geregelt werden.

Der Betrag der täglichen Bemessungsgrundlage wird für den Zeitraum der ersten 14 Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit so geändert, dass aus dem Betrag bis zu 550 CZK (früher 510 CZK) 90 % und aus dem Betrag über 550 CZK (früher 510 CZK) bis zu 790 CZK (früher 730 CZK) 60 % angerechnet werden; der Betrag über 790 CZK (früher 730 CZK) wird nicht berücksichtigt.

Ab dem fünfzehnten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit wird der Betrag von 550 CZK (früher 510 CZK) in voller Höhe angerechnet, vom Betrag über 550 CZK (früher 510 CZK) bis 790 CZK (früher 730 CZK) werden 60 % angerechnet; der Betrag über 790 CZK (früher 730 CZK) wird nicht berücksichtigt. 

Das maximale Krankengeld bei 30-tägiger Arbeitsunfähigkeit wird nun insgesamt 12.995 CZK betragen. Anspruch darauf wird die Person haben, deren Bruttoeinkommen in den letzten 12 Kalendermonaten mindestens CZK 288.350 betragen haben, d.h. mindestens ca. 24.000 CZK brutto monatlich.