Gesetz über die einseitige Erhöhung der Wohnungsmiete und einige weitere Änderungen der Rechtsregelungen der Wohnungsmiete01/04/06 / cata_legal-tax-update

Am 14. 3. 2006 wurde in der Urkundensammlung das Gesetz Nr. 107/2006 Slg., über die einseitige Erhöhung der Wohnungsmiete und über die Änderung des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in gültiger Fassung (bezeichnet als „vierjähriges Gesetz“) veröffentlicht, das am 31. 3. 2006 wirksam wurde. Die Regelung der Mieterhöhung gilt bis zum 31. 12. 2010.

Nach dem sog. vierjährigen Gesetz können die Eigentümer die Miete bei einigen Wohnungen in den Jahren 2007–2010 schrittweise erhöhen, und zwar jeweils 1× jährlich, bis der Zielwert erreicht wird. Die Berechnungsart legt das Gesetz fest und der Zielwert wird vom Ministerium für Regionalentwicklung in der Urkundensammlung mitgeteilt. Eine schriftliche Mitteilung über die Erhöhung muss ordnungsgemäß begründet werden. Der Mieter kann auf Ungültigkeit der Erhöhung klagen.

Ab 31. 3. 2006 wurde durch dieses Gesetz auch die Rechtsregelung der Wohnungsmiete geändert und ergänzt. Das Gesetz konkretisiert die Vermietung von Wohnungen durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer. Er führte die Möglichkeit ein, die Kaution für die Monatsmiete und Hausgelder bis zur Höhe des Dreifachen zu vereinbarten, wobei die Kaution nur unter bestimmten Einschränkungsbedingungen in Anspruch genommen werden darf. Eine auf eine bestimmte Dauer vereinbarte Miete wird gemäß der neuen Rechtsregelung nicht mehr automatisch verlängert, ohne dass der Vermieter auf Räumung der Wohnung klagen müsste, was die Vermieter bestimmt schätzen werden. Einige Kündigungen des Mietverhältnisses, insbesondere wegen einer groben Pflichtverletzung seitens des Mieters, bedürfen nunmehr keiner gerichtlichen Zustimmung. Als eine grobe Pflichtverletzung gilt u.a. Untermiete ohne Zustimmung des Vermieters, aber auch Nichtmitteilung der Änderung der Anzahl der in der Wohnung wohnenden Personen. Die Bedingungen für den Übergang der Wohnungsmiete und die Gewährung von Ersatzwohnungen nach der Kündigung wurden geändert. Einige dieser Änderungen finden jedoch keine Anwendung bei Mietverhältnissen, die vor dem 31. 3. 2006 begründet wurden.