Informationen zu der Novelle des Gesetzes über Kollektivinvestitionen18/03/06 / cata_legal-tax-update

Am 17. 3. 2006 verabschiedete der Senat des Parlaments der Tschechischen Republik eine bedeutsame Novelle des Gesetzes Nr. 189/2004 Slg., über Kollektivinvestitionen. Diese Novelle bringt außer einigen eher technischen Anpassungen drei wesentliche Änderungen, die insbesondere für Investmentgesellschaften und -fonds, Developer, Immobilienhändler und Risikokapitalinvestoren von wesentlicher Bedeutung sind.

Sog. schwarze Kollektivinvestitionen

Die Rechtsregelung der Kollektivinvestitionen ging bis jetzt davon aus, dass das Gesetz über Kollektivinvestitionen (ähnlich wie sein Vorgänger – das Gesetz über Investmentfonds und Investmentgesellschaften) ausschließlich die Tätigkeit von Investmentfonds und Investmentgesellschaften regelt. Die Novelle bringt in dieser Hinsicht eine wesentliche Änderung.

Das Gesetz verbietet neuerlich jegliche Aktivitäten, die in Ansammlung von Finanzmitteln von der Öffentlichkeit zur gemeinsamen Investierung dieser Finanzmittel bestehen, außer dass dies aufgrund einer besonderen öffentlichrechtlichen Genehmigung geschieht, wie z.B. Genehmigungen zur Tätigkeit von Investmentfonds, Investmentgesellschaften, ggf. Genehmigungen zur Tätigkeit von Banken, Versicherungsanstalten oder Pensionsfonds. Das Gesetz hält jedoch gleichzeitig fest, dass die Verletzung dieses Verbots nicht im öffentlichen Angebot von Wertpapieren, das unter den durch das Gesetz über die unternehmerische Tätigkeit am Kapitalmarkt festgelegten Bedingungen erfolgt, besteht. Diese Regelung erweckt eine Menge von Unklarheiten. Insbesondere ist nicht klar, was unter dem Begriff „Öffentlichkeit“ zu verstehen ist und welche Subjekte daher das Verbot betrifft. Insbesondere bedeutsam sind diese Fragen für private Risikokapitalfonds, aber auch für diverse Immobilienverbände und Fonds deutscher Art oder auch nur Baugenossenschaften.

2. Immobilienfonds

Die bisherige Rechtsregelung enthielt zwar eine Regelung von Fonds, die in Immobilien oder Immobiliengesellschaften investieren, legte allerdings fest, dass die Investitionen eines Investors in so einen Fonds mindestens 2 Mio. CZK betragen müssen. Diese Fonds konnten also von Einzelanlegern nicht in Anspruch genommen werden.

Die Novelle bringt eine wesentliche Änderung, die einerseits das Erfordernis der minimalen Investitionshöhe beseitigt und somit ermöglicht, diese Art der Investition einem breiten Investorenkreis anzubieten, was aus wirtschaftlicher Sicht eine wesentliche Änderung auch für den Immobilienmarkt bedeutet. Andererseits verschärft die Novelle wesentlich die Regeln für Investitionen in diese Art von Fonds. Die Novelle bringt eine detallierte Regelung der Immobiliengesellschaften, regelt den sog. Expertenausschuss, dessen Aufgabe es ist, die Immobilien im Fondseigentum zu bewerten, und legt einige Investitionslimite fest. Im Zusammenhang mit den Anforderungen der Praxis erweckt die neue Regelung Fragen hinsichtlich der Möglichkeiten der Fondspartizipation an Developerprojekten, insbesondere dann der Möglichkeit von Akquisitionen von Immobiliengesellschaften, Kreditbaufinanzierungen und der sich daraus ergebenden Risiken.

3. Fonds der qualifizierten Investoren

Eine Neuigkeit im Bereich der Kollektivinvestitionen bilden die sog. Fonds der qualifizierten Investoren, die durch die Novelle eingeführt wurden. Es handelt sich um Fonds, in die lediglich Finanzinstitutionen und Personen, die eine Erklärung darüber unterzeichnen, dass sie Erfahrungen mit Wertpapieren haben, investieren können. Die Investition eines Investors muss mindestens 1 Mio. CZK betragen. Diese Fonds können auch nur einen einzigen Investor haben, höchstens jedoch 100.

Das Gesetz legt bei den Fonds der qualifizierten Investoren überhaupt keine Investitionseinschränkungen oder Limite fest. Die Steuervergünstigungen der Kollektivinvestitionen (5%-iger Steuersatz) bleiben unberührt, was wahrscheinlich der Hauptgrund ist, warum die Fonds der qualifizierten Investoren vermutlich in allen Unternehmensbereichen genutzt werden, insbesondere als Risikokapitalfonds, oder von Developern oder Immobilienverwaltern. In diesem Zusammenhang entstehen Fragen insbesondere hinsichtlich des Umfangs der zulässigen Investitionen der Fonds (z.B. ob der Fonds in ein Produktionsunternehmen investieren darf), ggf. ob so ein Fonds eine Immobiliengesellschaft sein darf.