Novelle des Gesetzes Nr. 116/1990 Slg., über die Miete und Untermiete von Gewerberäumen01/11/05 / cata_legal-tax-update

Handelt es sich um ein zu unternehmerischen Zwecken vereinbartes Mietverhältnis, so muss in dem Mietvertrag neuerlich der Unternehmensgegenstand angegeben werden, der in der in dem gemieteten Gewerberaum platzierten Betriebsstätte betrieben wird. Will der Mieter den Unternehmensgegenstand ändern und hat diese Änderung einen wesentlichen Einfluss auf die Nutzung der Gewerberäume, so kann er dies lediglich mit der vorherigen Zustimmung des Vermieters tun, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Vernachlässigt der Mieter diese Pflicht, so stellt dies einen Kündigungsgrund seitens des Vermieters dar (sofern die Kündigungsgründe nicht anders vereinbart wurden). Eine Änderung im Eigentum des Gebäudes, in dem sich der vermietete Gewerberaum befindet, begründet weder dem Mieter noch dem Vermieter einen Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses (die Parteien können jedoch etwas anderes vereinbaren). Ist der Mieter eine juristische Person, die erloschen ist, so kommt es zur Auflösung des Mietverhältnisses neuerlich nur dann, wenn diese juristische Person ohne Rechtsnachfolger erloschen ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde. (Wirksamkeit ab 19. 10. 2005)