Neue Verwaltungsordnung01/01/06 / cata_legal-tax-update

Die öffentliche Verwaltung wird neuerlich als Dienst der Öffentlichkeit verstanden; Im Gegensatz zu der ursprünglichen Verwaltungsordnung betrifft die neue Verwaltungsordnung alle Verfahren der öffentlichen Verwaltung, d.h. sowohl die Vorgänge der Organe der Staatsverwaltung als auch die Vorgänge der Organe der Selbstverwaltung (Gemeinden, Kreise, Berufsstandsverwaltung).

Neben der Regelung des eigentlichen Verwaltungsverfahrens enthält die Verwaltungsordnung auch eine allgemeine Regelung anderer Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung, und zwar u.a. den Erlass von Stellungnahmen, Bescheinigungen, Mitteilungen und die Erledigung von Beschwerden, wodurch sie die „unsterbliche“ Regierungsverordnung Nr. 150/1958 ABl., über die Erledigung von Beschwerden, Bekanntmachungen und Anregungen von Arbeitenden endgültig ersetzt. Neuerlich regelt die Verwaltungsordnung das Institut der sog. öffentlichrechtlichen Verträge (z.B. Vertrag über die Bildung eines freiwilligen Gemeindebundes, Vereinbarung über die Bildung eines gemeinsamen Einzugsgebietes einer Grundschule, Vereinbarung über die Errichtung eines zweckmäßigen Arbeitsplatzes, Vereinbarung über die Bildung von gemeinnützigen Arbeiten usw.). Gleichzeitig wird der Wirkungsbereich der Verwaltungsordnung in andere spezielle Regelungen der öffentlichen Verwaltung (außer Steuerverfahren) erweitert – die in der Verwaltungsordnung enthaltenen Grundsätze der Tätigkeit der Verwaltungsorgane werden somit in allen Ausübungsbereichen der öffentlichen Verwaltung angewandt, außer in einem Sondergesetz sind besondere Grundsätze geregelt.