Das Verfassungsgericht bejahte die Argumentation von KŠB in der Fortsetzung des Falles DELTA PEKÁRNY18/02/16 / News

Das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik erließ eine Entscheidung i.S. der Durchsuchung der Büroräume der Gesellschaft DELTA PEKÁRNY, a.s. durch die Mitarbeiter der Wettbewerbsbehörde. Es identifizierte sich mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte („EGMHR“), der den Fall im Herbst 2014 beurteilt und festgehalten hatte, dass die erwähnte nicht angekündigte Kontrolle (sog. Dawn-Raid) von Seiten der Wettbewerbsbehörde ohne eine wirksame Gerichtskontrolle rechtswidrig war.

„Gut, dass sich nach dem Straßburger Gericht zu dem ganzen Fall eindeutig und ähnlich auch das tschechische Verfassungsgericht geäußert hat. Mit seiner Entscheidung, die wir begrüßen, werden die vorherigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die im Widerspruch zu der Entscheidung des EGMHR standen, aufgehoben, und der ganze Fall der angeblichen Kartellvereinbarung des Mandanten kehrt somit zum Obersten Verwaltungsgericht zurück,“ sagt Pavel Dejl, Partner der Anwaltskanzlei Kocián Šolc Balaštík, der im Verfahren die DELTA PEKÁRNY vertreten hat. Die plötzliche Kontrolle der Mitarbeiter der Wettbewerbsbehörde in den Räumen der Gesellschaft DELTA PEKÁRNY spielte sich in 2003 ab. Die Gesellschaft hat die Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der Wettbewerbsbehörde bei inländischen Gerichten angefochten und nach erfolgloser Ausschöpfung aller Prozessmittel hat sie sich in 2010 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gewandt. Dieser neigte in seiner endgültigen Entscheidung auf die Seite des Klägers, da er zu dem Schluss gelangte, dass mit der Vorgehensweise der Wettbewerbsbehörde die durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte des Klägers grob verletzt wurden. Durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts wurde erneut die Legalität der durch die tschechische Wettbewerbsbehörde ohne eine wirksame Gerichtskontrolle durchgeführten Kontrollen in Büroräumen und anderen Räumen der Handelsgesellschaften in Zweifel gestellt. Zu seiner Entscheidung äußerte sich in einer Pressemitteilung auch das Verfassungsgericht (nur auf Tschechisch verfügbar).