STEUERRECHTSSPRECHUNG25/05/15 / cata_tax-news

Streit über die MwSt.-Höhe bei e-Büchern;

Die ökonomische Situation des Lieferanten ist zu überlegen;

Nicht genügend nachgewiesene Differenz von dem marktüblichen Preis zwischen den verbundenen Personen für Steuerzwecke;

Finanzielle Vergünstigung, die sich aus dem Zusammenhang mit einem Beruf ergibt

  • Streit über die MwSt.-Höhe bei e-Büchern

Der EU-Gerichtshof hat entschieden, dass beim Verkauf von e-Büchern der grundlegende MwSt.-Satz anzuwenden ist. Die Entscheidung stellt das Ende eines langwierigen Streits zwischen den Mitgliedsstaaten dar, die in diesem Bereich verschiedene Ansichten vertreten haben, da die MwSt.-Richtlinie die e-Bücher nicht erwähnt.

Die diskutable Entscheidung kann einen gewissen Impuls für gesetzgebende EU-Organe bedeuten und die Vornahme der entsprechenden gesetzgebenden Schritte zur Vereinheitlichung der Steuersätze der klassischen gedruckten Bücher mit elektronischen Trägern beschleunigen.

  • Die ökonomische Situation des Lieferanten ist zu überlegen

Eines der jüngsten Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts enthält eine ziemlich wesentliche Beurteilung, unter welchen Umständen der Abnehmer vom Steuerverwalter aufgefordert werden kann, die vom Lieferanten schuldhaft nicht abgeführte Vorsteuer zu entrichten. Das Haftungsinstitut findet u.a. in einer solchen Situation Anwendung, in der der Abnehmer im Zeitpunkt der Erbringung der besteuerbaren Leistung gewusst hat oder wissen musste und konnte, dass der Lieferant die Steuer aus der Leistung absichtlich nicht bezahlt.

In dem vorliegenden Falle hat der Lieferant, der sich in schlechter ökonomischer Lage befand, wegen Beschränkung seiner unternehmerischen Aktivitäten Ware  an einen Abnehmer verkauft und ihm eine langfristige Immobilienmiete gewährt. Der Abnehmer bezahlte diese Leistungen durch Aufrechnung gegen seine Forderung, die er gegen den Lieferant erfasste. Der Lieferant hat jedoch die entsprechende auf seine Leistungen erhobene MwSt. nicht abgeführt (er hatte keine Finanzmittel dafür) und über sein Vermögen wurde anschließend ein Konkurs eröffnet. Der Steuerverwalter forderte zur Bezahlung dieser MwSt. aufgrund des Haftungstitels den Abnehmer auf, der anschließend die Aufhebung der Entscheidung des Steuerverwalters beim Gericht begehrte. Das Oberste Verwaltungsgericht kam nach Prüfung aller Umstände zu der Ansicht, dass der Abnehmer wissen konnte und musste, dass der Lieferant keine Mittel für die Bezahlung der Steuer hat und daher die Steuerbezahlung nicht vorhat.

Die vom Gericht in Bezug auf die mittelbare Absicht des Lieferanten zur Nichtbezahlung der Steuer gewählte Auslegung ist ziemlich breit und könnte unter gewissen Umständen bis zum flächendeckenden Streben der Steuerverwalter danach führen, die nicht bezahlte MwSt. von Subjekten zu verlangen, deren Lieferanten anschließend in Insolvenz geraten sind. Beim Handel mit einem Subjekt, dessen aktuelle oder künftige ökonomische Nichtstabilität den Abnehmern bekannt ist, sind daher auch eventuelle Steuerrisiken in Erwägung zu ziehen.

  • Nicht genügend nachgewiesene Differenz von dem marktüblichen Preis zwischen den verbundenen Personen für Steuerzwecke

Gegenstand des Streits war eine Situation, in der die Klägerin die Vermietung eines Grundstücks zur symbolischen Miete von 1 CZK mit einer Gesellschaft vereinbart hat, an der sie einen 50%-igen Anteil gehalten hat, dann aber um die Differenz zwischen der vereinbarten und marktüblichen Miete nicht ihre Steuerbemessungsgrundlage erhöht hat. Da sie der Ansicht des Verwalters zufolge die Differenz gegenüber dem marktüblichen Mietpreis nicht genügend begründet habe, erhöhte der Steuerverwalter um diese Differenz ihre Steuerbemessungsgrundlage und hat ihr die Steuer nachträglich bemessen. Sowohl das Bezirksgericht als auch das Oberste Verwaltungsgericht wiesen die Klage zurück und bestätigten die Richtigkeit der Vorgehensweise des Steuerverwalters.

Aus der Begründung dieser Urteile ergibt sich, dass für den genügenden Nachweis der Gründe der Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Marktpreis gemäß § 23 Abs. 7 Einkommenssteuergesetz erforderlich ist, dass das Steuersubjekt besondere und außerhalb der gewöhnlichen Marktverhältnissen stehende und dabei ökonomisch rationelle Gründe erläutert und nachweist, aus denen der Preis zwischen ihm und dem verbundenen Unternehmen abweichend vom marktüblichen Preis vereinbart wurde. Die von der Klägerin behaupteten Gründe in Form des Interesses der betroffenen Subjekte an einer steuerlichen Optimierung oder Maximierung der gemeinsamen Erträge der verbundenen Unternehmen stellen keinen genügenden Nachweis der Differenz im Sinne des § 23 Abs. 7 Einkommenssteuergesetz dar.

  • Finanzielle Vergünstigung, die sich aus dem Zusammenhang mit einem Beruf ergibt

Das Oberste Verwaltungsgericht wies die Kassationsbeschwerde der Berufungsfinanzdirektion zurück, die steuerliche Auswirkungen der finanziellen Vergünstigung betraf, welche sich in 2009 für einen Arbeitnehmer ergab, dem vom Arbeitgeber ein Gelddarlehen mit einem niedrigeren als orts- und zeitüblichen Zins gewährt wurde. Gegenstand des Streites war die Tatsache, dass dieser Arbeitnehmer gleichzeitig Mitglied des Leitungsorgans des Arbeitgebers und Alleingesellschafter der Gesellschaft war, welche Alleinaktionär des Arbeitgebers war. Die Kassationsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Auch wenn die relevanten Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes geändert wurden, zog das Oberste Verwaltungsgericht einen wichtigen Schluss betreffend das Verhältnis der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zu dem marktüblichen Preis. Der Ansicht des Obersten Verwaltungsgerichts zufolge findet die Bestimmung über den marktüblichen Preis auf für Arbeitnehmer erbrachte Leistungen keine Anwendung, da die Regelung der Besteuerung der Einkommen aus abhängiger Tätigkeit eine spezielle Regelung in Bezug auf die allgemeine Bestimmung über marktübliche Preise des zitierten Gesetzes darstellt.