STEUER AUF UNBEWEGLICHE SACHEN25/05/15 / cata_tax-news

Wir erinnern daran, dass bis zum 1. Juni 2015 die Steuer auf unbewegliche Sachen für 2015 (ggf. ihre erste Rate) zur Zahlung fällig ist. Die Finanzbehörden versenden Postanweisungen zur Zahlung dieser Steuer an natürliche Personen oder juristische Personen, die kein Datenfach haben, per Post.

Befinden sich die Immobilien des Steuerpflichtigen im räumlichen Wirkungsbereich mehrerer Finanzbehörden, so werden in einem Umschlag Postanweisungen für alle Finanzbehörden zugesandt. Die Steuerpflichtigen sollten die Postanweisungen spätestens bis zum 25. Mai erhalten.

Die Finanzverwaltung veröffentlichte eine Information über Sammelbescheide zur Steuer auf unbewegliche Sachen, mit denen örtlich zuständige Finanzbehörden die neue Steuerhöhe mitteilen. Auf dem Sammelbescheid sind Steuerzahler angeführt, bei denen sich für den Veranlagungszeitraum 2015 die Höhe der Steuer gegenüber dem Vorjahr oder dem in der Steuererklärung berechneten Betrag geändert hat. Die Sammelbescheide sind für die Steuerpflichtigen an allen räumlichen Arbeitsstellen der zuständigen Finanzbehörden an Werktagen vom 30. April bis zum 1. Juni einschließlich zur Einsichtnahme zugänglich.

Den im Sammelbescheid nicht angeführten Steuerpflichtigen wird die Steuer nach dem Gesetz über Steuer auf unbewegliche Sachen in Höhe der letzten bekannten Steuerpflicht oder auf Grundlage der in der Steuererklärung angeführten Informationen bemessen.

Erhält der Steuerpflichtige keinen Umschlag mit der Postanweisung zur Bezahlung der Steuer auf unbewegliche Sachen und will er feststellen, ob sich seine Steuerpflicht nicht geändert hat, so empfehlen wir zu prüfen, ob er in diesen Bescheiden nicht angeführt ist, oder sich zumindest mit einer telefonischen Anfrage an einen Mitarbeiter des Steuerverwalters zu wenden.