ELEKTRONISCHE UMSATZERFASSUNG25/05/15 / cata_tax-news

Das Finanzministerium brachte in Zusammenarbeit mit der Generalfinanzdirektion („GFD“) eine Homepage zur Elektronischen Umsatzerfassung („EUE“) in Gang. Die Homepage enthält eine Zusammenfassung der grundlegenden Informationen zur EUE. Sie erläutert Gründe für die Entstehung dieses Projektes und beschreibt den technischen Prinzip seiner Funktion. Sie befasst sich auch mit ausgewählten Fragen im Zusammenhang mit der praktischen Funktion der EUE. Die GFD lässt in diesem Zusammenhang die mögliche Verlegung der Verpflegungsleistungen von dem Grundsteuersatz unterliegenden Leistungen in die Kategorie der Leistungen mit ermäßigten 15%-igen Steuersatz zu.

Das Finanzministerium setzte sich auch bereits mit Anmerkungen zum Gesetz zur Regelung der EUE auseinander. Gegenüber der ursprünglichen Version kam es zu einigen Änderungen, mit denen das FM auf die Diskussion im Rahmen des Anhörungsverfahrens reagierte. Im Gesetz wurde somit z.B. die Pflicht des Kunden zur Übernahme der Quittung gestrichen. Eine grundlegende Änderung erfuhr das Sanktionssystem. Die Schließung einer Betriebsstätte oder die Einstellung der Ausübung einer Tätigkeit wird lediglich als einstweilige Verfügung verstanden, die vorübergehend in Anspruch genommen werden kann, und zwar bis zum Zeitpunkt der Schaffung einer Abhilfe.

Das Gesetz wird zwar weiterhin flächendeckend konzipiert, die entsprechende Bekanntmachung schließt jedoch vorübergehend von der Pflicht zur Erfassung der Umsätze alle Tätigkeiten außer Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen, Großhandel und Einzelhandel aus. Auf weitere Tätigkeiten wird sich die Anwendung des Gesetzes evtl. später erstrecken, und zwar im Anschluss auf Ergebnisse einer Risikoanalyse der Finanzverwaltung.

Das FM rechnet im Zusammenhang mit der Einführung der EUE mit einmaliger Steuerermäßigung von CZK 5.000 für alle Einkommenssteuerpflichtigen – natürliche Personen, denen im jeweiligen Jahr die Pflicht zur Erfassung der Umsätze entstanden ist. Als Grund führt das FM den Ausgleich der Mehraufwendungen an, die den Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der EUE entstehen.