GFD SPEZIFIZIERTE DURCH DIE ANWEISUNG DIE REGELN FÜR DEN ERLASS DER STEUERLICHEN NEBENLEISTUNGEN28/02/15 / cata_tax-news

Im Streben nach der Vereinheitlichung der Entscheidungen über neu ermöglichte Anträge auf individuellen Erlass der steuerlichen Nebenleistungen spezifiziert die GFD mit der Anweisung D-21 die Tatsachen, in deren faktischer Erfüllung Gründe gesehen werden können, für die nach der gesetzlichen Regelung der Erlass der steuerlichen Nebenleistungen möglich ist. Ab dem 01.01.2015 haben die Steuerpflichtigen die Möglichkeit, beim Steuerverwalter den Erlass des Bußgeldes und der Verzugszinsen zu beantragen. Der Erlass des Bußgeldes ist jedoch nur in Fällen möglich, in denen das Bußgeld mit einem Zahlungsbescheid beginnend am 01.01.2015 mitgeteilt wurde. Ähnlich können lediglich diejenigen Verzugszinsen erlassen werden, die ab dem 01.01.2015 entstanden sind.